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(1) Personen, die im Fahrzeug rauchen, obwohl das Fahrzeug auf den Außentüren als „Nichtraucher-Taxi” deutlich gekennzeichnet ist, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(2) Tiere, die den Fahrbetrieb stören, das Fahrzeug verschmutzen oder nicht ordnungsgemäß verwahrt sind, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Für besonders ausgebildete Hunde, die den Fahrbetrieb nicht stören, besteht Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines besonders ausgebildeten Hundes (zB Blindenführhund) angewiesen ist.
(1) Personen, die im Fahrzeug rauchen, obwohl das Fahrzeug auf den Außentüren als „Nichtraucher-Taxi” deutlich gekennzeichnet ist, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(2) Tiere, die den Fahrbetrieb stören, das Fahrzeug verschmutzen oder nicht ordnungsgemäß verwahrt sind, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Für besonders ausgebildete Hunde, die den Fahrbetrieb nicht stören, besteht Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines besonders ausgebildeten Hundes (zB Blindenführhund) angewiesen ist.