§ 4 Bgld. BO 2002

Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2013 bis 31.12.9999

(1) Personen, die im Fahrzeug rauchen, obwohl das Fahrzeug auf den Außentüren als „Nichtraucher-Taxi” deutlich gekennzeichnet ist, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.

(2) Tiere, die den Fahrbetrieb stören, das Fahrzeug verschmutzen oder nicht ordnungsgemäß verwahrt sind, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Für besonders ausgebildete Hunde, die den Fahrbetrieb nicht stören, besteht Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines besonders ausgebildeten Hundes (zB Blindenführhund) angewiesen ist.

Stand vor dem 22.05.2013

In Kraft vom 12.03.2008 bis 22.05.2013

(1) Personen, die im Fahrzeug rauchen, obwohl das Fahrzeug auf den Außentüren als „Nichtraucher-Taxi” deutlich gekennzeichnet ist, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.

(2) Tiere, die den Fahrbetrieb stören, das Fahrzeug verschmutzen oder nicht ordnungsgemäß verwahrt sind, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Für besonders ausgebildete Hunde, die den Fahrbetrieb nicht stören, besteht Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines besonders ausgebildeten Hundes (zB Blindenführhund) angewiesen ist.

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