§ 6 Bgld. BO 2002

Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.12.2022 bis 31.12.9999

Taxifahrzeuge müssen eine Außenlänge (größte Länge) von mindestens 4 115200 mm aufweisen mindestens vier Türen haben und dem Fahrgast ein bequemes Ein- und Aussteigen ermöglichen. Eine Schiebetür darf an Stelle zweier Türen angebracht werden.

Stand vor dem 06.12.2022

In Kraft vom 23.05.2013 bis 06.12.2022

Taxifahrzeuge müssen eine Außenlänge (größte Länge) von mindestens 4 115200 mm aufweisen mindestens vier Türen haben und dem Fahrgast ein bequemes Ein- und Aussteigen ermöglichen. Eine Schiebetür darf an Stelle zweier Türen angebracht werden.

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