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Legende:
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(1) An Fahrzeugen, die im Rahmen eines Gästewagengewerbes eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine grüne quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge mit einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift den Buchstaben „G” zeigt.
(2) Das Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen Darstellungen an Kraftfahrzeugen, dieDie Kennzeichnung als Gästewagenfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Tafel nach Abs. 1 leicht verwechselt werden können,Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen; insbesondere ist unzulässigdie Verwendung von Dachschildern und - leuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet.
(1) An Fahrzeugen, die im Rahmen eines Gästewagengewerbes eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine grüne quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge mit einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift den Buchstaben „G” zeigt.
(2) Das Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen Darstellungen an Kraftfahrzeugen, dieDie Kennzeichnung als Gästewagenfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Tafel nach Abs. 1 leicht verwechselt werden können,Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen; insbesondere ist unzulässigdie Verwendung von Dachschildern und - leuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet.