§ 13 TKJHG

Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Die beim Träger der Kinder- und Jugendhilfe und die für ihn tätigen Personen sind, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die werdende Eltern, Familien, Minderjährige oder junge Erwachsene betreffen und an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe weiter.

(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch gegenüber Gerichten, Staatsanwaltschaften und den Sicherheitsbehörden. Davon ausgenommen sind Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und von Gerichten im Strafverfahren, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2 erster Satz und 112 der Strafprozessordnung 1975 sind sinngemäß anzuwenden.

a)

der Staatsanwaltschaften und von Gerichten in Strafverfahren, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind; die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2 erster Satz und 112 der Strafprozessordnung 1975 sind sinngemäß anzuwenden,

b)

von Gerichten in Verfahren zu Obsorge- und Kontaktrechten im Außerstreitverfahren, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Minderjährigen unbedingt erforderlich ist, und

c)

der Sicherheitsbehörden im Rahmen des § 22 Abs. 2 zweiter Satz des Sicherheitspolizeigesetzes (Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz), sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Minderjährigen unbedingt erforderlich ist.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 besteht nicht gegenüber sonstigen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, Lehrkräften und Kindergartenpädagoginnen, Angehörigen von Gesundheitsberufen und Verwaltungsbehörden, soweit im Rahmen einer Gefährdungsabklärung, der Erstellung und Durchführung von Hilfeplänen oder der Hilfen zur Erziehung das überwiegende berechtigte Interesse der Minderjährigen an der Preisgabe der Tatsache das Interesse an deren Geheimhaltung überwiegt.

(4) Bei der Interessensabwägung ist das überwiegende berechtigte Interesse der Minderjährigen an einer Geheimhaltung von Tatsachen des Privatlebens in Schule und Kindergarten in besonderem Maße zu berücksichtigen.

(5) Dem Bewohnervertreter ist im Rahmen seiner Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 des Heimaufenthaltsgesetztes die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Einsicht in die Dokumentation (§ 17) zu gewähren.

Stand vor dem 31.01.2021

In Kraft vom 20.12.2013 bis 31.01.2021

(1) Die beim Träger der Kinder- und Jugendhilfe und die für ihn tätigen Personen sind, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die werdende Eltern, Familien, Minderjährige oder junge Erwachsene betreffen und an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe weiter.

(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch gegenüber Gerichten, Staatsanwaltschaften und den Sicherheitsbehörden. Davon ausgenommen sind Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und von Gerichten im Strafverfahren, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2 erster Satz und 112 der Strafprozessordnung 1975 sind sinngemäß anzuwenden.

a)

der Staatsanwaltschaften und von Gerichten in Strafverfahren, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind; die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2 erster Satz und 112 der Strafprozessordnung 1975 sind sinngemäß anzuwenden,

b)

von Gerichten in Verfahren zu Obsorge- und Kontaktrechten im Außerstreitverfahren, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Minderjährigen unbedingt erforderlich ist, und

c)

der Sicherheitsbehörden im Rahmen des § 22 Abs. 2 zweiter Satz des Sicherheitspolizeigesetzes (Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz), sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Minderjährigen unbedingt erforderlich ist.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 besteht nicht gegenüber sonstigen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, Lehrkräften und Kindergartenpädagoginnen, Angehörigen von Gesundheitsberufen und Verwaltungsbehörden, soweit im Rahmen einer Gefährdungsabklärung, der Erstellung und Durchführung von Hilfeplänen oder der Hilfen zur Erziehung das überwiegende berechtigte Interesse der Minderjährigen an der Preisgabe der Tatsache das Interesse an deren Geheimhaltung überwiegt.

(4) Bei der Interessensabwägung ist das überwiegende berechtigte Interesse der Minderjährigen an einer Geheimhaltung von Tatsachen des Privatlebens in Schule und Kindergarten in besonderem Maße zu berücksichtigen.

(5) Dem Bewohnervertreter ist im Rahmen seiner Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 des Heimaufenthaltsgesetztes die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Einsicht in die Dokumentation (§ 17) zu gewähren.

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