Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung (T-GOAL) Fundstelle

Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Verordnung des Landeshauptmannes vom 15. Oktober 2013 über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung

LGBl. Nr. 123/2013

Änderung

LGBl. Nr. 103/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

§ 1

Gliederung

§ 2

Aufgaben

§ 3

Vorstand

§ 4

Landesamtsdirektor

§ 5

Gruppenvorstände

§ 6

Abteilungsvorstände

§ 7

Sachgebietsleiter

§ 8

Leiter der Außenstelle

§ 9

Sachbearbeiter

§ 10

Vertretungsbefugnis

§ 11

Fertigung der Erledigungsentwürfe

§ 12

Fertigungsklausel

§ 13

Weisungsgebundenheit

§ 14

Bundesrechnungsdienst

§ 15

Kanzleiordnung

§ 16

Inkrafttreten

Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, wird mit Zustimmung der Landesregierung und, soweit hierbei die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Verordnung des Landeshauptmannes vom 15. Oktober 2013 über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung

LGBl. Nr. 123/2013

Änderung

LGBl. Nr. 103/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

§ 1

Gliederung

§ 2

Aufgaben

§ 3

Vorstand

§ 4

Landesamtsdirektor

§ 5

Gruppenvorstände

§ 6

Abteilungsvorstände

§ 7

Sachgebietsleiter

§ 8

Leiter der Außenstelle

§ 9

Sachbearbeiter

§ 10

Vertretungsbefugnis

§ 11

Fertigung der Erledigungsentwürfe

§ 12

Fertigungsklausel

§ 13

Weisungsgebundenheit

§ 14

Bundesrechnungsdienst

§ 15

Kanzleiordnung

§ 16

Inkrafttreten

Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, wird mit Zustimmung der Landesregierung und, soweit hierbei die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

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