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Verordnung des Landeshauptmannes vom 15. Oktober 2013 über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung
LGBl. Nr. 123/2013
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
Gliederung | |
Aufgaben | |
Vorstand | |
Landesamtsdirektor | |
Gruppenvorstände | |
Abteilungsvorstände | |
Sachgebietsleiter | |
Leiter der Außenstelle | |
Sachbearbeiter | |
Vertretungsbefugnis | |
Fertigung der Erledigungsentwürfe | |
Fertigungsklausel | |
Weisungsgebundenheit | |
Bundesrechnungsdienst | |
Kanzleiordnung | |
Inkrafttreten | |
Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, wird mit Zustimmung der Landesregierung und, soweit hierbei die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Verordnung des Landeshauptmannes vom 15. Oktober 2013 über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung
LGBl. Nr. 123/2013
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
Gliederung | |
Aufgaben | |
Vorstand | |
Landesamtsdirektor | |
Gruppenvorstände | |
Abteilungsvorstände | |
Sachgebietsleiter | |
Leiter der Außenstelle | |
Sachbearbeiter | |
Vertretungsbefugnis | |
Fertigung der Erledigungsentwürfe | |
Fertigungsklausel | |
Weisungsgebundenheit | |
Bundesrechnungsdienst | |
Kanzleiordnung | |
Inkrafttreten | |
Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, wird mit Zustimmung der Landesregierung und, soweit hierbei die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet: