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(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen.
(2) Im Interesse des besseren Zusammenwirkens können Abteilungen zu Gruppen zusammengefasst werden.
(3) Eine Abteilung kann, wenn dies wegen des Umfangs der der Abteilung zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben zweckmäßig ist, in Sachgebiete gegliedert werden.
(4) Im Interesse einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Verwaltung können zur Besorgung der Aufgaben von Abteilungen und Sachgebieten Außenstellen gebildet werden. Außenstellen können organisatorisch zu einer Dienststelle zusammengefasst werden.
(5) Die Zahl der Abteilungen, die Zusammenfassung von Abteilungen zu Gruppen, die Gliederung von Abteilungen in Sachgebiete, die Bildung von Außenstellen, die Zusammenfassung von Außenstellen zu einer Dienststelle und die Aufteilung der Geschäfte auf die Abteilungen und Sachgebiete sowie auf deren Außenstellen (Dienststellen) werden in der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung festgesetzt.
(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen.
(2) Im Interesse des besseren Zusammenwirkens können Abteilungen zu Gruppen zusammengefasst werden.
(3) Eine Abteilung kann, wenn dies wegen des Umfangs der der Abteilung zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben zweckmäßig ist, in Sachgebiete gegliedert werden.
(4) Im Interesse einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Verwaltung können zur Besorgung der Aufgaben von Abteilungen und Sachgebieten Außenstellen gebildet werden. Außenstellen können organisatorisch zu einer Dienststelle zusammengefasst werden.
(5) Die Zahl der Abteilungen, die Zusammenfassung von Abteilungen zu Gruppen, die Gliederung von Abteilungen in Sachgebiete, die Bildung von Außenstellen, die Zusammenfassung von Außenstellen zu einer Dienststelle und die Aufteilung der Geschäfte auf die Abteilungen und Sachgebiete sowie auf deren Außenstellen (Dienststellen) werden in der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung festgesetzt.