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(1) Erledigungsentwürfe sind in der Weise zu fertigen, dass der Unterschrift bzw. dem Namen des nach § 11 zur Fertigung berufenen Organwalters folgende Fertigungsklauseln vorangesetzt werden:
a) | in Angelegenheiten der Landesvollziehung „Für die Landesregierung“, | |||||||||
b) | in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung oder der dem Landeshauptmann nach Art. 104 Abs. 2 B-VG übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen „Für den Landeshauptmann“ bzw. „Der Landeshauptmann“, wenn das fertigende Organ der Landeshauptmann selbst ist, | |||||||||
c) | in Angelegenheiten des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung und in Angelegenheiten, die der Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung zu besorgen hat, „Für den Landeshauptmann“ bzw. „Der Landeshauptmann“, wenn das fertigende Organ der Landeshauptmann selbst ist, | |||||||||
d) | in Angelegenheiten, die vom Amt der Landesregierung als selbstständige Behörde zu vollziehen sind, „Für das Amt der Landesregierung“, | |||||||||
e) | in Angelegenheiten, die vom Amt der Landesregierung für sonstige beim Amt der Landesregierung bestehende Behörden oder Einrichtungen zu besorgen sind, „Für ... (Anführung der betreffenden Behörde oder Einrichtung)“. |
(2) Ist das fertigende Organ der Landeshauptmann, ein Landeshauptmannstellvertreter, ein Mitglied der Landesregierung, der Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorstellvertreter, so ist unter dem Namen die Funktionsbezeichnung anzuführen. Wird ein Erledigungsentwurf von einem Gruppenvorstand, Abteilungsvorstand, Sachgebietsleiter, Außenstellenleiter (Dienststellenleiter) oder Sachbearbeiter unterfertigt, so hat die Anführung der Funktionsbezeichnung und des Amtstitels zu unterbleiben.
(1) Erledigungsentwürfe sind in der Weise zu fertigen, dass der Unterschrift bzw. dem Namen des nach § 11 zur Fertigung berufenen Organwalters folgende Fertigungsklauseln vorangesetzt werden:
a) | in Angelegenheiten der Landesvollziehung „Für die Landesregierung“, | |||||||||
b) | in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung oder der dem Landeshauptmann nach Art. 104 Abs. 2 B-VG übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen „Für den Landeshauptmann“ bzw. „Der Landeshauptmann“, wenn das fertigende Organ der Landeshauptmann selbst ist, | |||||||||
c) | in Angelegenheiten des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung und in Angelegenheiten, die der Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung zu besorgen hat, „Für den Landeshauptmann“ bzw. „Der Landeshauptmann“, wenn das fertigende Organ der Landeshauptmann selbst ist, | |||||||||
d) | in Angelegenheiten, die vom Amt der Landesregierung als selbstständige Behörde zu vollziehen sind, „Für das Amt der Landesregierung“, | |||||||||
e) | in Angelegenheiten, die vom Amt der Landesregierung für sonstige beim Amt der Landesregierung bestehende Behörden oder Einrichtungen zu besorgen sind, „Für ... (Anführung der betreffenden Behörde oder Einrichtung)“. |
(2) Ist das fertigende Organ der Landeshauptmann, ein Landeshauptmannstellvertreter, ein Mitglied der Landesregierung, der Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorstellvertreter, so ist unter dem Namen die Funktionsbezeichnung anzuführen. Wird ein Erledigungsentwurf von einem Gruppenvorstand, Abteilungsvorstand, Sachgebietsleiter, Außenstellenleiter (Dienststellenleiter) oder Sachbearbeiter unterfertigt, so hat die Anführung der Funktionsbezeichnung und des Amtstitels zu unterbleiben.