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Die bundesrechtlichen Vorschriften, die bei der Erledigung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung nach § 4 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien vom Amt der Landesregierung anzuwenden sind, werden von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung nicht berührt.
Die bundesrechtlichen Vorschriften, die bei der Erledigung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung nach § 4 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien vom Amt der Landesregierung anzuwenden sind, werden von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung nicht berührt.