§ 14 T-GOAL

Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die bundesrechtlichen Vorschriften, die bei der Erledigung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung nach § 4 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien vom Amt der Landesregierung anzuwenden sind, werden von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung nicht berührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die bundesrechtlichen Vorschriften, die bei der Erledigung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung nach § 4 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien vom Amt der Landesregierung anzuwenden sind, werden von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung nicht berührt.

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