Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die mit der Betreuung eines Pachtrevieres durch einen Bewirtschafter verbundenen Kosten einschließlich der dem Bewirtschafter für seine Tätigkeit vom Magistrat zuzusprechenden monatlichen Entschädigung sind - wenn sie nicht aus den Einnahmen oder aus der Sicherstellung (§ 18) gedeckt oder sonst den beteiligten Fischereiberechtigten auferlegt werden können - von der Stadt vorschußweise zu bestreiten. Der Bewirtschafter hat zu den vom Magistrat bestimmten Terminen, mindestens aber mit Schluß eines jeden Kalenderjahres oder bei vorheriger Beendigung seiner Tätigkeit, dem Magistrat eine Abrechung vorzulegen. Die Abrechnung ist durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Auf die Verteilung eines allfälligen Reingewinnes finden die Bestimmungen derdes §§ 21 und 22 sinngemäß Anwendung.
(3) Der zur Deckung eines etwaigen Abganges erforderliche Betrag kann durch den Magistrat unter Zugrundelegung des für die Verteilung des Pachtzinses geltenden oder zu ermittelnden Maßstabes auf die einzelnen Fischereiberechtigten aufgeteilt werden. Letztere haben die Zahlung binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Zahlungsauftrages zu leisten.
(4) Rückständige Beträge sind im Verwaltungswege einzubringen.
(1) Die mit der Betreuung eines Pachtrevieres durch einen Bewirtschafter verbundenen Kosten einschließlich der dem Bewirtschafter für seine Tätigkeit vom Magistrat zuzusprechenden monatlichen Entschädigung sind - wenn sie nicht aus den Einnahmen oder aus der Sicherstellung (§ 18) gedeckt oder sonst den beteiligten Fischereiberechtigten auferlegt werden können - von der Stadt vorschußweise zu bestreiten. Der Bewirtschafter hat zu den vom Magistrat bestimmten Terminen, mindestens aber mit Schluß eines jeden Kalenderjahres oder bei vorheriger Beendigung seiner Tätigkeit, dem Magistrat eine Abrechung vorzulegen. Die Abrechnung ist durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Auf die Verteilung eines allfälligen Reingewinnes finden die Bestimmungen derdes §§ 21 und 22 sinngemäß Anwendung.
(3) Der zur Deckung eines etwaigen Abganges erforderliche Betrag kann durch den Magistrat unter Zugrundelegung des für die Verteilung des Pachtzinses geltenden oder zu ermittelnden Maßstabes auf die einzelnen Fischereiberechtigten aufgeteilt werden. Letztere haben die Zahlung binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Zahlungsauftrages zu leisten.
(4) Rückständige Beträge sind im Verwaltungswege einzubringen.