Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Berechtigungen nach § 5 Abs. 2 und über Aufträge nach § 9 sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die durch die Nutzung betroffenen Grundstücke zu ersehen sind.
(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
(3) Die Landesregierung darf Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt führen, Auszüge daraus automationsunterstützt herstellen und die in Abs. 4 angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufbereiten.
(4) Folgende Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:
1. | Angaben über die Eigentümer der genutzten Grundstücke und die sonst Nutzungsberechtigten (§ 5 Abs. 2 und 4): bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz; | |||||||||
2. | die in § 4 Abs. 3 Z 1, 4, 5, 7 und 8 angeführten Angaben; | |||||||||
3. | Angaben über die gentechnikrechtliche Zulassung der ausgebrachten GVO einschließlich der hiebei allenfalls vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen; | |||||||||
4. | Ermittlungsergebnisse gemäß § 5 Abs. 1, die sich auf die in § 4 Abs. 3 Z 1, 5, 7 und 8 angeführten Angaben beziehen; | |||||||||
5. | Angaben über die gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 Verpflichteten: bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz; | |||||||||
6. | Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3; | |||||||||
7. | die Übersichtskarten. |
(5) Über Antrag der Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten können Grundstücke, die zweifelsfrei der Erzeugung gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 6 und 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dienen, in der Übersichtskarte ersichtlich gemacht werden; auf eine solche Eintragung besteht kein Rechtsanspruch.
(6) Die Einsichtnahme in das Burgenländische Gentechnik-Buch und in die in Abs. 4 und 5 angeführten Daten ist jedermann gestattet. Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.
(7) Die Landesregierung hat der Burgenländischen Landwirtschaftskammer die in Abs. 4 genannten Daten zu übermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der der Kammer gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet.
(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Berechtigungen nach § 5 Abs. 2 und über Aufträge nach § 9 sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die durch die Nutzung betroffenen Grundstücke zu ersehen sind.
(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
(3) Die Landesregierung darf Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt führen, Auszüge daraus automationsunterstützt herstellen und die in Abs. 4 angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufbereiten.
(4) Folgende Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:
1. | Angaben über die Eigentümer der genutzten Grundstücke und die sonst Nutzungsberechtigten (§ 5 Abs. 2 und 4): bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz; | |||||||||
2. | die in § 4 Abs. 3 Z 1, 4, 5, 7 und 8 angeführten Angaben; | |||||||||
3. | Angaben über die gentechnikrechtliche Zulassung der ausgebrachten GVO einschließlich der hiebei allenfalls vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen; | |||||||||
4. | Ermittlungsergebnisse gemäß § 5 Abs. 1, die sich auf die in § 4 Abs. 3 Z 1, 5, 7 und 8 angeführten Angaben beziehen; | |||||||||
5. | Angaben über die gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 Verpflichteten: bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz; | |||||||||
6. | Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3; | |||||||||
7. | die Übersichtskarten. |
(5) Über Antrag der Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten können Grundstücke, die zweifelsfrei der Erzeugung gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 6 und 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dienen, in der Übersichtskarte ersichtlich gemacht werden; auf eine solche Eintragung besteht kein Rechtsanspruch.
(6) Die Einsichtnahme in das Burgenländische Gentechnik-Buch und in die in Abs. 4 und 5 angeführten Daten ist jedermann gestattet. Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.
(7) Die Landesregierung hat der Burgenländischen Landwirtschaftskammer die in Abs. 4 genannten Daten zu übermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der der Kammer gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet.