§ 45 W-FischG

Wiener Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.06.2019 bis 31.12.9999

(1) Durch Verordnung werden für die in Wiener Gewässern vorkommenden grundsätzlich reproduktionsfähigen und daher besatzausgleichenden sowie ökologisch wichtigen Fischarten mit Rücksicht auf die Laichperioden Schonzeiten festgestellt. Auch kann bestimmt werden, welche Fischarten unter einem gewissen Maße nicht gefangen werden dürfen.

(2) Durch Verordnung kann aus fischereiwirtschaftlichen Gründen der Fang bestimmter Fischarten vorübergehend überhaupt verboten werden.

(3) Fische, die während der Schonzeit oder unter dem Mindestmaß gefangen werden, sind sofort mit der nötigen Vorsicht in das Wasser zurückzuversetzen. Befinden sie sich aber in einem Zustand, welcher ein Weiterleben nicht erwarten läßt, so sind sie sofort zu töten und futtergerecht zerstückelt in das Fischwasser einzubringen.

(4) Alle nicht in der Verordnung gemäß Abs. 1 angeführten, nicht heimischen Fische, die gefangen werden, dürfen nicht ins Wasser zurückgesetzt werden. Dies gilt auch für Krusten- und Muscheltiere sowie für die Fischnahrung geeignete Wassertiere, sofern diese Arten unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, fallen.

Stand vor dem 28.06.2019

In Kraft vom 16.04.2014 bis 28.06.2019

(1) Durch Verordnung werden für die in Wiener Gewässern vorkommenden grundsätzlich reproduktionsfähigen und daher besatzausgleichenden sowie ökologisch wichtigen Fischarten mit Rücksicht auf die Laichperioden Schonzeiten festgestellt. Auch kann bestimmt werden, welche Fischarten unter einem gewissen Maße nicht gefangen werden dürfen.

(2) Durch Verordnung kann aus fischereiwirtschaftlichen Gründen der Fang bestimmter Fischarten vorübergehend überhaupt verboten werden.

(3) Fische, die während der Schonzeit oder unter dem Mindestmaß gefangen werden, sind sofort mit der nötigen Vorsicht in das Wasser zurückzuversetzen. Befinden sie sich aber in einem Zustand, welcher ein Weiterleben nicht erwarten läßt, so sind sie sofort zu töten und futtergerecht zerstückelt in das Fischwasser einzubringen.

(4) Alle nicht in der Verordnung gemäß Abs. 1 angeführten, nicht heimischen Fische, die gefangen werden, dürfen nicht ins Wasser zurückgesetzt werden. Dies gilt auch für Krusten- und Muscheltiere sowie für die Fischnahrung geeignete Wassertiere, sofern diese Arten unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, fallen.

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