§ 46 W-FischG

Wiener Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Besitz, der Transport, der Handel oder der Tausch sowie das Angebot zum Verkauf oder zum Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren der im Anhang IV lit. a der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S 368,, angeführten Fischarten ist verboten. Dieses Verbot gilt für sämtliche Lebensstadien sowie für lebende und tote Fische in gleicher Weise

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzustellen, welche nicht unter die Beschränkungen des Abs. 1 fallenden Fischarten zu bestimmten Zeiten oder unter einem bestimmten Maße weder verkauft noch zum Verkauf feilgehalten und in Gaststätten weder angeboten noch verabreicht werden dürfen. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf jene Vorräte an Fischen, die Fischer, Fischhändler oder Gastwirte in oder bei ihren Betriebsstätten in Kaltern oder sonstigen Behältern halten.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.12.2021

(1) Der Besitz, der Transport, der Handel oder der Tausch sowie das Angebot zum Verkauf oder zum Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren der im Anhang IV lit. a der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S 368,, angeführten Fischarten ist verboten. Dieses Verbot gilt für sämtliche Lebensstadien sowie für lebende und tote Fische in gleicher Weise

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzustellen, welche nicht unter die Beschränkungen des Abs. 1 fallenden Fischarten zu bestimmten Zeiten oder unter einem bestimmten Maße weder verkauft noch zum Verkauf feilgehalten und in Gaststätten weder angeboten noch verabreicht werden dürfen. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf jene Vorräte an Fischen, die Fischer, Fischhändler oder Gastwirte in oder bei ihren Betriebsstätten in Kaltern oder sonstigen Behältern halten.

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