§ 2 Bgld. LSRG 2005 Zusammensetzung

Burgenländisches Landessanitätsratsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Landessanitätsrat besteht aus der Vorständin oder dem Vorstand der für das Gesundheitswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung sowie höchstens neunelf weiteren ordentlichen Mitgliedern und höchstens acht außerordentlichen Mitgliedern.

(2) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind von der Landesregierung aus dem Kreis von im Gesundheitswesen tätigen Institutionen, Krankenanstalten, Interessensvertretungen, Rechtsträgern und Sozialversicherungsträgern für eine Funktionsperiode von jeweils drei Jahren zu bestellen. Ein Mitglied kann auf dieselbe Weise, in der es bestellt wurde, jederzeit von seiner Funktion abberufen werden. Abberufungsgründe sind insbesondere eine gröbliche Vernachlässigung der Pflichten des Mitglieds, ferner schwerwiegende, in der Person des Mitglieds gelegene Gründe. Wenn ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode ausscheidet, so ist für die restliche Funktionsperiode von der Landesregierung ein neues Mitglied zu bestellen.

(3) Die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder des Landessanitätsrates hat die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

Stand vor dem 28.11.2017

In Kraft vom 12.10.2005 bis 28.11.2017

(1) Der Landessanitätsrat besteht aus der Vorständin oder dem Vorstand der für das Gesundheitswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung sowie höchstens neunelf weiteren ordentlichen Mitgliedern und höchstens acht außerordentlichen Mitgliedern.

(2) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind von der Landesregierung aus dem Kreis von im Gesundheitswesen tätigen Institutionen, Krankenanstalten, Interessensvertretungen, Rechtsträgern und Sozialversicherungsträgern für eine Funktionsperiode von jeweils drei Jahren zu bestellen. Ein Mitglied kann auf dieselbe Weise, in der es bestellt wurde, jederzeit von seiner Funktion abberufen werden. Abberufungsgründe sind insbesondere eine gröbliche Vernachlässigung der Pflichten des Mitglieds, ferner schwerwiegende, in der Person des Mitglieds gelegene Gründe. Wenn ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode ausscheidet, so ist für die restliche Funktionsperiode von der Landesregierung ein neues Mitglied zu bestellen.

(3) Die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder des Landessanitätsrates hat die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

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