§ 68 W-FischG Verweise auf Landes- und Bundesgesetze

Wiener Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. September 2013Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 16.04.2014 bis 13.12.2021

(1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. September 2013Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

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