§ 14 T-AFG Richtlinien

Arbeitnehmerförderungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Eine Förderung ist unverzüglichDie Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Förderungen im Rahmen von Förderaktionen zu widerrufen und rückzuerstatten, wenn

a)

sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,

b)

Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder

c)

der Grund für eine Förderung weggefallen ist.

(2)erlassen. In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann vom Widerruf der Förderung nach Abs. 1 abgesehen werden.die Richtlinien sind insbesondere Vorschriften aufzunehmen über:

a)

die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,

b)

das Ausmaß der Förderung und die Festlegung, welche Kriterien bei der Festsetzung des Ausmaßes der Förderung zu berücksichtigen bzw. im Sinn des § 3 Abs. 4 nicht zu berücksichtigen sind,

c)

das Verfahren zur Gewährung einer Förderung,

d)

die Auflagen und die Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2014

(1) Eine Förderung ist unverzüglichDie Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Förderungen im Rahmen von Förderaktionen zu widerrufen und rückzuerstatten, wenn

a)

sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,

b)

Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder

c)

der Grund für eine Förderung weggefallen ist.

(2)erlassen. In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann vom Widerruf der Förderung nach Abs. 1 abgesehen werden.die Richtlinien sind insbesondere Vorschriften aufzunehmen über:

a)

die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,

b)

das Ausmaß der Förderung und die Festlegung, welche Kriterien bei der Festsetzung des Ausmaßes der Förderung zu berücksichtigen bzw. im Sinn des § 3 Abs. 4 nicht zu berücksichtigen sind,

c)

das Verfahren zur Gewährung einer Förderung,

d)

die Auflagen und die Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird.

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