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(1) Eine Förderung ist unverzüglichDie Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Förderungen im Rahmen von Förderaktionen zu widerrufen und rückzuerstatten, wenn
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(2)erlassen. In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann vom Widerruf der Förderung nach Abs. 1 abgesehen werden.die Richtlinien sind insbesondere Vorschriften aufzunehmen über:
a) | die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, | |||||||||
b) | das Ausmaß der Förderung und die Festlegung, welche Kriterien bei der Festsetzung des Ausmaßes der Förderung zu berücksichtigen bzw. im Sinn des § 3 Abs. 4 nicht zu berücksichtigen sind, | |||||||||
c) | das Verfahren zur Gewährung einer Förderung, | |||||||||
d) | die Auflagen und die Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird. |
(1) Eine Förderung ist unverzüglichDie Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Förderungen im Rahmen von Förderaktionen zu widerrufen und rückzuerstatten, wenn
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(2)erlassen. In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann vom Widerruf der Förderung nach Abs. 1 abgesehen werden.die Richtlinien sind insbesondere Vorschriften aufzunehmen über:
a) | die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, | |||||||||
b) | das Ausmaß der Förderung und die Festlegung, welche Kriterien bei der Festsetzung des Ausmaßes der Förderung zu berücksichtigen bzw. im Sinn des § 3 Abs. 4 nicht zu berücksichtigen sind, | |||||||||
c) | das Verfahren zur Gewährung einer Förderung, | |||||||||
d) | die Auflagen und die Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird. |