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(1) Das Amt der Landesregierung darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung oder für Studien und sonstige Maßnahmen, die dem arbeitsmarktgerechten Einsatz der Förderungen dienen, jeweils erforderlich sind:
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(2) Das Amt der Landesregierung darf bei ihm vorhandene Daten an die Europäischen Kommission, Behörden des Bundes, gesetzliche Interessenvertretungen und andereDieses Gesetz tritt mit der Förderung desselben Gegenstandes befasste Stellen übermitteln, sofern diese Daten für diese Institutionen für die Vermeidung von Doppelförderungen oder für die Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der eigenen Förderungsvergabe jeweils erforderlich sind1. Februar 1992 in Kraft.
(4) Das Amt der Landesregierung hat Daten nach Abs. 1 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(1) Das Amt der Landesregierung darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung oder für Studien und sonstige Maßnahmen, die dem arbeitsmarktgerechten Einsatz der Förderungen dienen, jeweils erforderlich sind:
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(2) Das Amt der Landesregierung darf bei ihm vorhandene Daten an die Europäischen Kommission, Behörden des Bundes, gesetzliche Interessenvertretungen und andereDieses Gesetz tritt mit der Förderung desselben Gegenstandes befasste Stellen übermitteln, sofern diese Daten für diese Institutionen für die Vermeidung von Doppelförderungen oder für die Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der eigenen Förderungsvergabe jeweils erforderlich sind1. Februar 1992 in Kraft.
(4) Das Amt der Landesregierung hat Daten nach Abs. 1 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.