§ 15 T-AFG Inkrafttreten

Arbeitnehmerförderungsgesetz, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Das Amt der Landesregierung darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung oder für Studien und sonstige Maßnahmen, die dem arbeitsmarktgerechten Einsatz der Förderungen dienen, jeweils erforderlich sind:

a)

von Förderungswerbern: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreffende Daten, ausbildungs- und fortbildungsbezogene Daten, Einkommens- und Vermögensdaten des Förderungswerbers und der dem Haushalt angehörigen Personen, Sozialversicherungsdaten und Bankverbindungen, Bilanzen, Rechnungsabschlüsse, Beschäftigtendaten, Daten betreffend beantragte und gewährte Förderungen,

b)

von Ausbildungseinrichtungen und deren Rechtsträgern:

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, die Durchführung von Bildungsmaßnahmen betreffende Daten.

(2) Das Amt der Landesregierung darf bei ihm vorhandene Daten an die Europäischen Kommission, Behörden des Bundes, gesetzliche Interessenvertretungen und andereDieses Gesetz tritt mit der Förderung desselben Gegenstandes befasste Stellen übermitteln, sofern diese Daten für diese Institutionen für die Vermeidung von Doppelförderungen oder für die Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der eigenen Förderungsvergabe jeweils erforderlich sind1. Februar 1992 in Kraft.

(3) Das Amt der Landesregierung hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, genannten Maßnahmen zu treffen.

(4) Das Amt der Landesregierung hat Daten nach Abs. 1 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2014

(1) Das Amt der Landesregierung darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung oder für Studien und sonstige Maßnahmen, die dem arbeitsmarktgerechten Einsatz der Förderungen dienen, jeweils erforderlich sind:

a)

von Förderungswerbern: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreffende Daten, ausbildungs- und fortbildungsbezogene Daten, Einkommens- und Vermögensdaten des Förderungswerbers und der dem Haushalt angehörigen Personen, Sozialversicherungsdaten und Bankverbindungen, Bilanzen, Rechnungsabschlüsse, Beschäftigtendaten, Daten betreffend beantragte und gewährte Förderungen,

b)

von Ausbildungseinrichtungen und deren Rechtsträgern:

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, die Durchführung von Bildungsmaßnahmen betreffende Daten.

(2) Das Amt der Landesregierung darf bei ihm vorhandene Daten an die Europäischen Kommission, Behörden des Bundes, gesetzliche Interessenvertretungen und andereDieses Gesetz tritt mit der Förderung desselben Gegenstandes befasste Stellen übermitteln, sofern diese Daten für diese Institutionen für die Vermeidung von Doppelförderungen oder für die Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der eigenen Förderungsvergabe jeweils erforderlich sind1. Februar 1992 in Kraft.

(3) Das Amt der Landesregierung hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, genannten Maßnahmen zu treffen.

(4) Das Amt der Landesregierung hat Daten nach Abs. 1 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten