§ 1 Bgld. VOLV - LuFw (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 88 Abs§ 1 Bgld. 1 und 2 der LArbO, in denen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnenVOLV - LuFw seit 01.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 21.12.2006 bis 01.06.2024
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 88 Abs§ 1 Bgld. 1 und 2 der LArbO, in denen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnenVOLV - LuFw seit 01.06.2024 weggefallen.

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