§ 16 T-AFG (weggefallen)

Arbeitnehmerförderungsgesetz, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Förderungen im Rahmen von Förderungsaktionen zu erlassen§ 16 T-AFG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen. In die Richtlinien sind insbesondere Vorschriften aufzunehmen über:

a)

die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,

b)

das Ausmaß der Förderung und die Festlegung, welche Kriterien bei der Festsetzung des Ausmaßes der Förderung zu berücksichtigen bzw. im Sinn des § 3 Abs. 4 nicht zu berücksichtigen sind,

c)

das Verfahren zur Gewährung einer Förderung,

d)

die Auflagen und die Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2014
Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Förderungen im Rahmen von Förderungsaktionen zu erlassen§ 16 T-AFG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen. In die Richtlinien sind insbesondere Vorschriften aufzunehmen über:

a)

die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,

b)

das Ausmaß der Förderung und die Festlegung, welche Kriterien bei der Festsetzung des Ausmaßes der Förderung zu berücksichtigen bzw. im Sinn des § 3 Abs. 4 nicht zu berücksichtigen sind,

c)

das Verfahren zur Gewährung einer Förderung,

d)

die Auflagen und die Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten