§ 2 Bgld. VOLV - LuFw (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Vibrationen: Mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anhang B);

a)

Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen.

b)

Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.

2.

Lärm: Jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anhang A)

a)

gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4);

b)

störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.

§ 2 Bgld. VOLV - LuFw seit 01.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 21.12.2006 bis 01.06.2024
Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Vibrationen: Mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anhang B);

a)

Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen.

b)

Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.

2.

Lärm: Jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anhang A)

a)

gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4);

b)

störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.

§ 2 Bgld. VOLV - LuFw seit 01.06.2024 weggefallen.

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