§ 4 Bgld. VOLV - LuFw (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
Die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten§ 4 Bgld. Wenn die Exposition der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 anzuwendenVOLV - LuFw seit 01.06.2024 weggefallen. Wenn die Exposition der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer einen der folgenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Auslösewerte betragen:

1.

Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2;

2.

Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2;

3.

Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 80 dB bzw. ppeak = 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135 dB).

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 01.07.2011 bis 01.06.2024
Die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten§ 4 Bgld. Wenn die Exposition der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 anzuwendenVOLV - LuFw seit 01.06.2024 weggefallen. Wenn die Exposition der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer einen der folgenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Auslösewerte betragen:

1.

Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2;

2.

Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2;

3.

Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 80 dB bzw. ppeak = 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135 dB).

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