§ 6 Bgld. VOLV - LuFw (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Dazu können zB Betriebsanleitungen, Herstellerinnen- oder Hersteller- oder Inverkehrbringerangaben, Arbeitsverfahrensvergleiche, veröffentlichte Informationen, wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdatenbanken oder Berechnungsverfahren, herangezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Kann aufgrund einer solchen Bewertung eine Überschreitung der Auslöse- oder Expositionsgrenzwerte oder eine Überschreitung der Grenzwerte für bestimmte Räume nicht sicher ausgeschlossen werden, so muss die Bewertung auf Grundlage einer repräsentativen Messung erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Dienstgeberinnen oder Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen und Messungen
    1. 1.Ziffer einsunter Berücksichtigung der Herstellerinnen- oder Herstellerangaben sachkundig geplant und in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden;
    2. 2.Ziffer 2den physikalischen Eigenschaften von Lärm oder Vibrationen, dem Ausmaß, der Dauer und der Expositionsgröße sowie der Arbeitsumgebung angepasst sind und zu einem eindeutigen und repräsentativen Ergebnis führen; dies gilt auch für Stichprobenverfahren;
    3. 3.Ziffer 3bei Hand-Arm-Vibrationen für Arbeitsmittel, die beidhändig gehalten oder geführt werden, an jeder Hand vorgenommen werden;die repräsentative Exposition ergibt sich aus dem höheren der beiden Werte, wobei beide Werte zu dokumentieren sind;
    4. 4.Ziffer 4so dokumentiert werden (§ 78 LArbO), dass die Ergebnisse eindeutig und nachvollziehbar sind.so dokumentiert werden (Paragraph 78, LArbO), dass die Ergebnisse eindeutig und nachvollziehbar sind.
  4. (4)Absatz 4Bewertungen und Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
  5. (5)Absatz 5Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die, je nach Art der Aufgabenstellung, notwendigen und geeigneten Einrichtungen verfügen (zB Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind, oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann, Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen).
§ 6 Bgld. VOLV - LuFw seit 01.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 21.12.2006 bis 01.06.2024
  1. (1)Absatz einsLärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Dazu können zB Betriebsanleitungen, Herstellerinnen- oder Hersteller- oder Inverkehrbringerangaben, Arbeitsverfahrensvergleiche, veröffentlichte Informationen, wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdatenbanken oder Berechnungsverfahren, herangezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Kann aufgrund einer solchen Bewertung eine Überschreitung der Auslöse- oder Expositionsgrenzwerte oder eine Überschreitung der Grenzwerte für bestimmte Räume nicht sicher ausgeschlossen werden, so muss die Bewertung auf Grundlage einer repräsentativen Messung erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Dienstgeberinnen oder Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen und Messungen
    1. 1.Ziffer einsunter Berücksichtigung der Herstellerinnen- oder Herstellerangaben sachkundig geplant und in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden;
    2. 2.Ziffer 2den physikalischen Eigenschaften von Lärm oder Vibrationen, dem Ausmaß, der Dauer und der Expositionsgröße sowie der Arbeitsumgebung angepasst sind und zu einem eindeutigen und repräsentativen Ergebnis führen; dies gilt auch für Stichprobenverfahren;
    3. 3.Ziffer 3bei Hand-Arm-Vibrationen für Arbeitsmittel, die beidhändig gehalten oder geführt werden, an jeder Hand vorgenommen werden;die repräsentative Exposition ergibt sich aus dem höheren der beiden Werte, wobei beide Werte zu dokumentieren sind;
    4. 4.Ziffer 4so dokumentiert werden (§ 78 LArbO), dass die Ergebnisse eindeutig und nachvollziehbar sind.so dokumentiert werden (Paragraph 78, LArbO), dass die Ergebnisse eindeutig und nachvollziehbar sind.
  4. (4)Absatz 4Bewertungen und Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
  5. (5)Absatz 5Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die, je nach Art der Aufgabenstellung, notwendigen und geeigneten Einrichtungen verfügen (zB Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind, oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann, Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen).
§ 6 Bgld. VOLV - LuFw seit 01.06.2024 weggefallen.

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