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Legende:
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(2) Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 80 LArbO) geeignete Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 auswählen und durchführen VOLV - LuFw seit 01.06.2024 weggefallen.
(3) Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 76a Abs. 3 LArbO auch ein Programm mit Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 festlegen und durchführen:
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(2) Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 80 LArbO) geeignete Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 auswählen und durchführen VOLV - LuFw seit 01.06.2024 weggefallen.
(3) Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 76a Abs. 3 LArbO auch ein Programm mit Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 festlegen und durchführen:
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