§ 9 Bgld. VOLV - LuFw (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 80 LArbO) geeignete Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 auswählen und durchführen.Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 80, LArbO) geeignete Maßnahmen aus den Paragraphen 10 bis 13 auswählen und durchführen.
  3. (3)Absatz 3Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 76a Abs. 3 LArbO auch ein Programm mit Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 festlegen und durchführen:Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen nach Paragraph 76 a, Absatz 3, LArbO auch ein Programm mit Maßnahmen aus den Paragraphen 10 bis 13 festlegen und durchführen:
    1. 1.Ziffer einsAuslösewerte für Vibrationen,
    2. 2.Ziffer 2Auslösewerte für gehörgefährdenden Lärm,
    3. 3.Ziffer 3Grenzwerte für bestimmte Räume.
§ 9 Bgld. VOLV - LuFw seit 01.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 21.12.2006 bis 01.06.2024
  1. (1)Absatz einsGefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 80 LArbO) geeignete Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 auswählen und durchführen.Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 80, LArbO) geeignete Maßnahmen aus den Paragraphen 10 bis 13 auswählen und durchführen.
  3. (3)Absatz 3Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 76a Abs. 3 LArbO auch ein Programm mit Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 festlegen und durchführen:Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen nach Paragraph 76 a, Absatz 3, LArbO auch ein Programm mit Maßnahmen aus den Paragraphen 10 bis 13 festlegen und durchführen:
    1. 1.Ziffer einsAuslösewerte für Vibrationen,
    2. 2.Ziffer 2Auslösewerte für gehörgefährdenden Lärm,
    3. 3.Ziffer 3Grenzwerte für bestimmte Räume.
§ 9 Bgld. VOLV - LuFw seit 01.06.2024 weggefallen.

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