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(2) Um den Expositionsgrenzwert für Vibrationen zu unterschreiten, ist den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, sofern für die spezifische Einwirkung eine Schutzausrüstung erhältlich ist, durch die die individuelle Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer unter den Expositionsgrenzwert gesenkt werden kann. Bei weiter verwendeten Arbeitsmitteln gemäß § 15 Abs. 1 ist neben der Durchführung aller in Betracht kommender anderer Maßnahmen den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, um die Vibrationseinwirkung so weit wie möglich weiter zu verringern. Außerdem ist erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Kälte und Nässe, zB Handschuhe als Witterungsschutz bei Hand-Arm-Vibrationen, bereitzustellen. Die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer müssen die persönliche Schutzausrüstung benutzen.
(3) Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Abs. 4) oder, bei Übertragung von Vibrationen über den Boden, der Expositionsgrenzwert für Ganzkörper-Vibrationen überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind sie auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.
(4) Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 3 ist zu beurteilen
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(5) Das Verzeichnis lärmexponierter Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer im Sinne des § 91b Abs. 4 Z 6 LArbO ist für jene Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer zu führen, die einer personenbezogenen Exposition über dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm ausgesetzt sind, wobei die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist.
(2) Um den Expositionsgrenzwert für Vibrationen zu unterschreiten, ist den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, sofern für die spezifische Einwirkung eine Schutzausrüstung erhältlich ist, durch die die individuelle Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer unter den Expositionsgrenzwert gesenkt werden kann. Bei weiter verwendeten Arbeitsmitteln gemäß § 15 Abs. 1 ist neben der Durchführung aller in Betracht kommender anderer Maßnahmen den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, um die Vibrationseinwirkung so weit wie möglich weiter zu verringern. Außerdem ist erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Kälte und Nässe, zB Handschuhe als Witterungsschutz bei Hand-Arm-Vibrationen, bereitzustellen. Die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer müssen die persönliche Schutzausrüstung benutzen.
(3) Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Abs. 4) oder, bei Übertragung von Vibrationen über den Boden, der Expositionsgrenzwert für Ganzkörper-Vibrationen überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind sie auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.
(4) Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 3 ist zu beurteilen
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(5) Das Verzeichnis lärmexponierter Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer im Sinne des § 91b Abs. 4 Z 6 LArbO ist für jene Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer zu führen, die einer personenbezogenen Exposition über dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm ausgesetzt sind, wobei die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist.