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(2) Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf die Behörde gemäß § 94h Abs. 2 LArbO Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.
(3) Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller,
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(4) Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen weiters nur erteilt werden:
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(2) Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf die Behörde gemäß § 94h Abs. 2 LArbO Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.
(3) Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller,
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(4) Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen weiters nur erteilt werden:
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