§ 15 Bgld. VOLV - LuFw (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Gemäß § 94h Abs. 1 LArbO§ 15 wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z 3 und des § 10 Abs. 2, und mit Maßgabe des AbsBgld. 2 keine Ausnahme zulassen darfVOLV - LuFw seit 01.06.2024 weggefallen.

(2) Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf die Behörde gemäß § 94h Abs. 2 LArbO Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.

(3) Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller,

1.

durch eine Bewertung oder Messung nachweist, dass die durchschnittliche Exposition über einen Zeitraum von 40 Stunden hinweg unter dem Expositionsgrenzwert bleibt und

2.

nachweist, dass die Risiken aus dieser Form der Einwirkung, der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer ausgesetzt sind, geringer sind als die mit einer Exposition in Höhe des Expositionsgrenzwertes verbundenen Risiken.

(4) Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen weiters nur erteilt werden:

1.

nach Anhörung der Interessenvertretungen der Dienstgeberinnen und Dienstgeber und der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,

2.

unter Vorschreibung geeigneter Auflagen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Risiken auf ein Minimum reduziert werden,

3.

wenn nach Anhörung des zuständigen arbeitsinspektionsärztlichen Dienstes gewährleistet ist, dass für die betreffenden Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer eine verstärkte Gesundheitsüberwachung vorgesehen wird,

4.

befristet, wobei die Frist maximal 4 Jahre betragen darf.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 21.12.2006 bis 01.06.2024
(1) Gemäß § 94h Abs. 1 LArbO§ 15 wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z 3 und des § 10 Abs. 2, und mit Maßgabe des AbsBgld. 2 keine Ausnahme zulassen darfVOLV - LuFw seit 01.06.2024 weggefallen.

(2) Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf die Behörde gemäß § 94h Abs. 2 LArbO Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.

(3) Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller,

1.

durch eine Bewertung oder Messung nachweist, dass die durchschnittliche Exposition über einen Zeitraum von 40 Stunden hinweg unter dem Expositionsgrenzwert bleibt und

2.

nachweist, dass die Risiken aus dieser Form der Einwirkung, der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer ausgesetzt sind, geringer sind als die mit einer Exposition in Höhe des Expositionsgrenzwertes verbundenen Risiken.

(4) Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen weiters nur erteilt werden:

1.

nach Anhörung der Interessenvertretungen der Dienstgeberinnen und Dienstgeber und der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,

2.

unter Vorschreibung geeigneter Auflagen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Risiken auf ein Minimum reduziert werden,

3.

wenn nach Anhörung des zuständigen arbeitsinspektionsärztlichen Dienstes gewährleistet ist, dass für die betreffenden Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer eine verstärkte Gesundheitsüberwachung vorgesehen wird,

4.

befristet, wobei die Frist maximal 4 Jahre betragen darf.

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