§ 18 Bgld. VOLV - LuFw Übergangs- und Schlussbestimmungen

Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund der LArbO erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt, mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für Lärm oder für Vibrationen außer Kraft treten und die in §§ 3, 4 und 5 festgelegten Werte Anwendung finden.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 1 erster Satz dürfen Arbeitsmittel, die vor dem 7. Juli 2007 verwendet werden und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommender Maßnahmen nach dieser Verordnung die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen nicht möglich ist, bis 7. Juli 2011 weiter verwendet werden.

(4) Abweichend von § 5 Abs. 1 Z 2 gilt für Arbeitsräume, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt werden, ein Grenzwert von LA,rLA,r = 70 dB.

(5) § 10 Abs. 2 gilt nicht für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten.

(6) § 4 zweiter Satz, § 8 Abs. 1 erster Satz, § 10 Abs. 1 und 2 Z 1, § 18 Abs. 3 und im Anhang B der Abschnitt „Ganzkörper-Vibrationen“ in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 21.12.2006 bis 30.06.2011

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund der LArbO erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt, mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für Lärm oder für Vibrationen außer Kraft treten und die in §§ 3, 4 und 5 festgelegten Werte Anwendung finden.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 1 erster Satz dürfen Arbeitsmittel, die vor dem 7. Juli 2007 verwendet werden und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommender Maßnahmen nach dieser Verordnung die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen nicht möglich ist, bis 7. Juli 2011 weiter verwendet werden.

(4) Abweichend von § 5 Abs. 1 Z 2 gilt für Arbeitsräume, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt werden, ein Grenzwert von LA,rLA,r = 70 dB.

(5) § 10 Abs. 2 gilt nicht für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten.

(6) § 4 zweiter Satz, § 8 Abs. 1 erster Satz, § 10 Abs. 1 und 2 Z 1, § 18 Abs. 3 und im Anhang B der Abschnitt „Ganzkörper-Vibrationen“ in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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