§ 18 Bgld. VOLV - LuFw (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund der LArbO erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt, mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für Lärm oder für Vibrationen außer Kraft treten und die in §§ 3§ 18 , 4 und 5 festgelegten Werte Anwendung finden.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 1 dürfen Arbeitsmittel, die vor dem 7Bgld. Juli 2007 verwendet werden und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommender Maßnahmen nach dieser Verordnung die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen nicht möglich ist, bis 7VOLV - LuFw seit 01.06.2024 weggefallen. Juli 2011 weiter verwendet werden.

(4) Abweichend von § 5 Abs. 1 Z 2 gilt für Arbeitsräume, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt werden, ein Grenzwert von LA,r = 70 dB.

(5) § 10 Abs. 2 gilt nicht für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten.

(6) § 4 zweiter Satz, § 8 Abs. 1 erster Satz, § 10 Abs. 1 und 2 Z 1, § 18 Abs. 3 und im Anhang B der Abschnitt „Ganzkörper-Vibrationen“ in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 01.07.2011 bis 01.06.2024
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund der LArbO erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt, mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für Lärm oder für Vibrationen außer Kraft treten und die in §§ 3§ 18 , 4 und 5 festgelegten Werte Anwendung finden.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 1 dürfen Arbeitsmittel, die vor dem 7Bgld. Juli 2007 verwendet werden und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommender Maßnahmen nach dieser Verordnung die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen nicht möglich ist, bis 7VOLV - LuFw seit 01.06.2024 weggefallen. Juli 2011 weiter verwendet werden.

(4) Abweichend von § 5 Abs. 1 Z 2 gilt für Arbeitsräume, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt werden, ein Grenzwert von LA,r = 70 dB.

(5) § 10 Abs. 2 gilt nicht für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten.

(6) § 4 zweiter Satz, § 8 Abs. 1 erster Satz, § 10 Abs. 1 und 2 Z 1, § 18 Abs. 3 und im Anhang B der Abschnitt „Ganzkörper-Vibrationen“ in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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