§ 18 Bgld. VOLV - LuFw (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund der LArbO erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt, mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für Lärm oder für Vibrationen außer Kraft treten und die in §§ 3, 4 und 5 festgelegten Werte Anwendung finden.Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund der LArbO erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt, mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für Lärm oder für Vibrationen außer Kraft treten und die in Paragraphen 3,, 4 und 5 festgelegten Werte Anwendung finden.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von § 3 Abs. 1 dürfen Arbeitsmittel, die vor dem 7. Juli 2007 verwendet werden und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommender Maßnahmen nach dieser Verordnung die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen nicht möglich ist, bis 7. Juli 2011 weiter verwendet werden.Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, dürfen Arbeitsmittel, die vor dem 7. Juli 2007 verwendet werden und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommender Maßnahmen nach dieser Verordnung die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen nicht möglich ist, bis 7. Juli 2011 weiter verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von § 5 Abs. 1 Z 2 gilt für Arbeitsräume, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt werden, ein Grenzwert von LA,r = 70 dB.Abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, gilt für Arbeitsräume, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt werden, ein Grenzwert von LA,r = 70 dB.
  5. (5)Absatz 5§ 10 Abs. 2 gilt nicht für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten.Paragraph 10, Absatz 2, gilt nicht für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten.
  6. (6)Absatz 6§ 4 zweiter Satz, § 8 Abs. 1 erster Satz, § 10 Abs. 1 und 2 Z 1, § 18 Abs. 3 und im Anhang B der Abschnitt „Ganzkörper-Vibrationen“ in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 4, zweiter Satz, Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 10, Absatz eins und 2 Ziffer eins,, Paragraph 18, Absatz 3 und im Anhang B der Abschnitt „Ganzkörper-Vibrationen“ in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2011, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 18 Bgld. VOLV - LuFw seit 01.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 01.07.2011 bis 01.06.2024
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund der LArbO erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt, mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für Lärm oder für Vibrationen außer Kraft treten und die in §§ 3, 4 und 5 festgelegten Werte Anwendung finden.Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund der LArbO erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt, mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für Lärm oder für Vibrationen außer Kraft treten und die in Paragraphen 3,, 4 und 5 festgelegten Werte Anwendung finden.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von § 3 Abs. 1 dürfen Arbeitsmittel, die vor dem 7. Juli 2007 verwendet werden und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommender Maßnahmen nach dieser Verordnung die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen nicht möglich ist, bis 7. Juli 2011 weiter verwendet werden.Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, dürfen Arbeitsmittel, die vor dem 7. Juli 2007 verwendet werden und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommender Maßnahmen nach dieser Verordnung die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen nicht möglich ist, bis 7. Juli 2011 weiter verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von § 5 Abs. 1 Z 2 gilt für Arbeitsräume, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt werden, ein Grenzwert von LA,r = 70 dB.Abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, gilt für Arbeitsräume, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt werden, ein Grenzwert von LA,r = 70 dB.
  5. (5)Absatz 5§ 10 Abs. 2 gilt nicht für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten.Paragraph 10, Absatz 2, gilt nicht für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten.
  6. (6)Absatz 6§ 4 zweiter Satz, § 8 Abs. 1 erster Satz, § 10 Abs. 1 und 2 Z 1, § 18 Abs. 3 und im Anhang B der Abschnitt „Ganzkörper-Vibrationen“ in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 4, zweiter Satz, Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 10, Absatz eins und 2 Ziffer eins,, Paragraph 18, Absatz 3 und im Anhang B der Abschnitt „Ganzkörper-Vibrationen“ in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2011, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 18 Bgld. VOLV - LuFw seit 01.06.2024 weggefallen.

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