§ 2 Bgld. JSV 2002 Informationspflicht

Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

Das Land Burgenland hat dafür Sorge zu tragen, dass junge Menschen und Erziehungsberechtigte jeweils altersadäquat über

1.

Inhalt und Sinn dieses Gesetzes und

2.

körperliche, psychische und soziale Entwicklung gefährdende Faktoren, wie z. B.zB Gewalt, sexueller Missbrauch und Suchtmittelmissbrauch, informiert und aufgeklärt werden.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2017

Das Land Burgenland hat dafür Sorge zu tragen, dass junge Menschen und Erziehungsberechtigte jeweils altersadäquat über

1.

Inhalt und Sinn dieses Gesetzes und

2.

körperliche, psychische und soziale Entwicklung gefährdende Faktoren, wie z. B.zB Gewalt, sexueller Missbrauch und Suchtmittelmissbrauch, informiert und aufgeklärt werden.

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