§ 3 Bgld. JSV 2002 Begriffsbestimmungen

Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.01.2007 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Junge Menschen: Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Verheiratete, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres gelten nicht als junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2.

Erziehungsberechtigte: Eltern und sonstige Personen und Einrichtungen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zukommt, sowie Personen, die im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten die Erziehung durch längere Zeit oder auf Dauer ausüben.

3.

Begleitpersonen: Erziehungsberechtigte nach Z 2 oder Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, denen durch die Erziehungsberechtigten die Aufsicht über junge Menschen beruflich, vertraglich oder vorübergehend übertragen worden ist, sowie Personen, die im Rahmen einer Jugendorganisation mit der Führung von Kindern und Jugendlichen betraut worden sind.

4.

Allgemein zugängliche Orte: zB Straßen, Gassen, Plätze, öffentliche Verkehrsmittel, Einkaufszentren, Handelsbetriebe für Konsumgüter des täglichen Bedarfs sowie Gaststätten und öffentliche Veranstaltungen:sonstige Lokale, sofern für deren Besuch nach diesem Gesetz nicht spezielle Vorschriften bestehen.

Straßen, Gassen, Plätze und öffentliche Verkehrsmittel sowie Gaststätten und sonstige Lokale, sofern für deren Besuch nach diesem Gesetz nicht spezielle Vorschriften bestehen.

5.

Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind und nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen und nach außen abgegrenzten Personenkreis beschränkt sind. Nicht als öffentliche Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes gelten der Religionsausübung dienende Zusammenkünfte.

Stand vor dem 19.01.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 19.01.2007

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Junge Menschen: Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Verheiratete, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres gelten nicht als junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2.

Erziehungsberechtigte: Eltern und sonstige Personen und Einrichtungen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zukommt, sowie Personen, die im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten die Erziehung durch längere Zeit oder auf Dauer ausüben.

3.

Begleitpersonen: Erziehungsberechtigte nach Z 2 oder Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, denen durch die Erziehungsberechtigten die Aufsicht über junge Menschen beruflich, vertraglich oder vorübergehend übertragen worden ist, sowie Personen, die im Rahmen einer Jugendorganisation mit der Führung von Kindern und Jugendlichen betraut worden sind.

4.

Allgemein zugängliche Orte: zB Straßen, Gassen, Plätze, öffentliche Verkehrsmittel, Einkaufszentren, Handelsbetriebe für Konsumgüter des täglichen Bedarfs sowie Gaststätten und öffentliche Veranstaltungen:sonstige Lokale, sofern für deren Besuch nach diesem Gesetz nicht spezielle Vorschriften bestehen.

Straßen, Gassen, Plätze und öffentliche Verkehrsmittel sowie Gaststätten und sonstige Lokale, sofern für deren Besuch nach diesem Gesetz nicht spezielle Vorschriften bestehen.

5.

Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind und nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen und nach außen abgegrenzten Personenkreis beschränkt sind. Nicht als öffentliche Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes gelten der Religionsausübung dienende Zusammenkünfte.

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