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bei der Wiener Schlichtungsstelle für Vergabeangelegenheiten die Prüfung einer in dem Verfahren ergangenen gesondert anfechtbaren Entscheidung schriftlich beantragen. Gleichzeitig kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die der gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, zu prüfen. In dem Antrag ist ein bestimmtes Begehren zu stellen.
(2) Die Schlichtungsstelle hat die Auftraggeberin oder den Auftraggeber unverzüglich vom Einlangen des Antrages auf Schlichtung zu verständigen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darf innerhalb von vier Wochen ab der Verständigung die Angebote oder die Teilnahmeanträge nicht öffnen (aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Öffnung), es sei denn, dass vor Ablauf dieser Frist
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(3) Die Frist für die Einbringung eines Antrages auf Nichtigerklärung wird für die Dauer der Anhängigkeit eines Schlichtungsverfahrens gehemmt.
(4) Wird ein Antrag auf Schlichtung betreffend ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung aus dringlichen zwingenden Gründen oder ein beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit eingebracht, kommt diesem Antrag keine aufschiebende Wirkung zu. Abs. 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Möglichkeit, unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien einen Antrag auf einstweilige Verfügung einzubringen, bleibt unberührt.
(5) Die Streitteile haben am Schlichtungsverfahren durch Übermittlung der von der Schlichtungsstelle benötigten Unterlagen und durch Teilnahme an den Verhandlungen mitzuwirken. Lässt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, ist in der Niederschrift (Abs. 7) festzuhalten, dass keine gütliche Einigung zustande gekommen ist.
(6) Die Schlichtungsstelle hat – ohne dabei an ein bestimmtes förmliches Verfahren gebunden zu sein – ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen des Antrages auf Schlichtung, in mündlichen, nicht öffentlichen Verhandlungen unter Anwendung eines objektiven Prüfmaßstabes auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken und allenfalls Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erstatten. Schlichtungsverfahren hinsichtlich gleichartiger Anträge verschiedener Unternehmerinnen oder Unternehmer sind nur zu verbinden, wenn hiedurch die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbs (§ 20 Abs6 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. 1 BVergG 2018, § 14 Abs. 1 BVergGKonz 2018 und § 17 Abs. 1 BVergGVS 2012) nicht beeinträchtigt werden.
(7) Der Gegenstand, der Verlauf und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind von der oder dem Vorsitzenden in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen ist je eine Abschrift hievon zu übermitteln.
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bei der Wiener Schlichtungsstelle für Vergabeangelegenheiten die Prüfung einer in dem Verfahren ergangenen gesondert anfechtbaren Entscheidung schriftlich beantragen. Gleichzeitig kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die der gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, zu prüfen. In dem Antrag ist ein bestimmtes Begehren zu stellen.
(2) Die Schlichtungsstelle hat die Auftraggeberin oder den Auftraggeber unverzüglich vom Einlangen des Antrages auf Schlichtung zu verständigen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darf innerhalb von vier Wochen ab der Verständigung die Angebote oder die Teilnahmeanträge nicht öffnen (aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Öffnung), es sei denn, dass vor Ablauf dieser Frist
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(3) Die Frist für die Einbringung eines Antrages auf Nichtigerklärung wird für die Dauer der Anhängigkeit eines Schlichtungsverfahrens gehemmt.
(4) Wird ein Antrag auf Schlichtung betreffend ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung aus dringlichen zwingenden Gründen oder ein beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit eingebracht, kommt diesem Antrag keine aufschiebende Wirkung zu. Abs. 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Möglichkeit, unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien einen Antrag auf einstweilige Verfügung einzubringen, bleibt unberührt.
(5) Die Streitteile haben am Schlichtungsverfahren durch Übermittlung der von der Schlichtungsstelle benötigten Unterlagen und durch Teilnahme an den Verhandlungen mitzuwirken. Lässt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, ist in der Niederschrift (Abs. 7) festzuhalten, dass keine gütliche Einigung zustande gekommen ist.
(6) Die Schlichtungsstelle hat – ohne dabei an ein bestimmtes förmliches Verfahren gebunden zu sein – ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen des Antrages auf Schlichtung, in mündlichen, nicht öffentlichen Verhandlungen unter Anwendung eines objektiven Prüfmaßstabes auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken und allenfalls Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erstatten. Schlichtungsverfahren hinsichtlich gleichartiger Anträge verschiedener Unternehmerinnen oder Unternehmer sind nur zu verbinden, wenn hiedurch die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbs (§ 20 Abs6 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. 1 BVergG 2018, § 14 Abs. 1 BVergGKonz 2018 und § 17 Abs. 1 BVergGVS 2012) nicht beeinträchtigt werden.
(7) Der Gegenstand, der Verlauf und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind von der oder dem Vorsitzenden in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen ist je eine Abschrift hievon zu übermitteln.