§ 2 Bgld. KehrG 2006 Ziele

Burgenländisches Kehrgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.02.2007 bis 31.12.9999

(1) Alle Feuerungsanlagen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass eine Ablagerung und Entzündung von Verbrennungsrückständen vermieden, die Brandsicherheit gewährleistet und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase sichergestellt wird.

(2) Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass brennbare Ablagerungen vermieden werden, die Brandsicherheit gewährleistet und eine wirksame Luftführung sichergestellt wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.02.2007 bis 31.12.9999

(1) Alle Feuerungsanlagen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass eine Ablagerung und Entzündung von Verbrennungsrückständen vermieden, die Brandsicherheit gewährleistet und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase sichergestellt wird.

(2) Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass brennbare Ablagerungen vermieden werden, die Brandsicherheit gewährleistet und eine wirksame Luftführung sichergestellt wird.

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