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(1) Die oder der Verfügungsberechtigte ist verantwortlich für:
1. | die Überprüfung und/oder die Reinigung von Feuerstätten, Verbindungsstücken und Abgasleitungen, deren Überprüfung und/oder Reinigung nicht der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer gemäß § 120 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 212/2013, vorbehalten sind/ist, | |||||||||
2. | die Überprüfung und/oder Reinigung von Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen, | |||||||||
3. | die Überprüfung dieser Einrichtungen auf ihre Brandsicherheit. |
(2) Die Überprüfung und/oder die Reinigung von Feuerstätten für feste Brennstoffe und von Ölöfen mit Verdampfungsbrennern und dazugehörigen Verbindungsstücken sowie von Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen sind/ist von der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens einmal jährlich durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3) Die Überprüfung und/oder die Reinigung von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe - ausgenommen Ölöfen mit Verdampfungsbrennern -, deren Verbindungsstücke und von Abgasleitungen sind/ist von der oder dem Verfügungsberechtigten durch dazu berechtigte Gewerbetreibende mindestens alle zwei Jahre durchführen zu lassen. Bei Gas-Brennwertgeräten hat diese Überprüfung und/oder Reinigung auch die Abgasanlage oder Abgasleitung zu umfassen. Über diese Überprüfung und/oder Reinigung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen und mindestens drei Jahre zur Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.
(1) Die oder der Verfügungsberechtigte ist verantwortlich für:
1. | die Überprüfung und/oder die Reinigung von Feuerstätten, Verbindungsstücken und Abgasleitungen, deren Überprüfung und/oder Reinigung nicht der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer gemäß § 120 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 212/2013, vorbehalten sind/ist, | |||||||||
2. | die Überprüfung und/oder Reinigung von Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen, | |||||||||
3. | die Überprüfung dieser Einrichtungen auf ihre Brandsicherheit. |
(2) Die Überprüfung und/oder die Reinigung von Feuerstätten für feste Brennstoffe und von Ölöfen mit Verdampfungsbrennern und dazugehörigen Verbindungsstücken sowie von Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen sind/ist von der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens einmal jährlich durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3) Die Überprüfung und/oder die Reinigung von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe - ausgenommen Ölöfen mit Verdampfungsbrennern -, deren Verbindungsstücke und von Abgasleitungen sind/ist von der oder dem Verfügungsberechtigten durch dazu berechtigte Gewerbetreibende mindestens alle zwei Jahre durchführen zu lassen. Bei Gas-Brennwertgeräten hat diese Überprüfung und/oder Reinigung auch die Abgasanlage oder Abgasleitung zu umfassen. Über diese Überprüfung und/oder Reinigung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen und mindestens drei Jahre zur Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.