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(1) Dieses Landesgesetz regelt den Ersatz des Mehraufwandes, der den Bediensteten des Landes Oberösterreich erwächst durch
1. | eine Dienstreise; | |||||||||
2. | eine Dienstverrichtung im Dienstort; | |||||||||
3. | eine Dienstzuteilung oder Entsendung; | |||||||||
4. | eine Versetzung. |
(2) Bedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes sind
1. | Beamte nach § 1 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993; | |||||||||
2. | Vertragsbedienstete nach § 2 des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes. |
(3) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
(4) Die Bediensteten haben nach Maßgabe dieses Landesgesetzes Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes nach Abs. 1. Kein Anspruch besteht, soweit
1. | der Bedienstete durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Land einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde oder | |||||||||
2. | der Zweck der Dienstverrichtung infolge einer festgestellten Verletzung der Dienstpflichten nicht erreicht worden ist oder | |||||||||
3. | die Reisekosten von der einladenden Stelle getragen werden oder dem Bediensteten eine mit der Dienstverrichtung zusammenhängende Mitfahrgelegenheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird oder | |||||||||
4. | dem Bediensteten die | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 100/2011, 121/2014) |
(1) Dieses Landesgesetz regelt den Ersatz des Mehraufwandes, der den Bediensteten des Landes Oberösterreich erwächst durch
1. | eine Dienstreise; | |||||||||
2. | eine Dienstverrichtung im Dienstort; | |||||||||
3. | eine Dienstzuteilung oder Entsendung; | |||||||||
4. | eine Versetzung. |
(2) Bedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes sind
1. | Beamte nach § 1 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993; | |||||||||
2. | Vertragsbedienstete nach § 2 des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes. |
(3) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
(4) Die Bediensteten haben nach Maßgabe dieses Landesgesetzes Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes nach Abs. 1. Kein Anspruch besteht, soweit
1. | der Bedienstete durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Land einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde oder | |||||||||
2. | der Zweck der Dienstverrichtung infolge einer festgestellten Verletzung der Dienstpflichten nicht erreicht worden ist oder | |||||||||
3. | die Reisekosten von der einladenden Stelle getragen werden oder dem Bediensteten eine mit der Dienstverrichtung zusammenhängende Mitfahrgelegenheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird oder | |||||||||
4. | dem Bediensteten die | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 100/2011, 121/2014) |