§ 13 Oö. LRGV § 13

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle berechnet. Wird jedoch die Dienstreise unmittelbar vom Wohnort des Bediensteten angetreten oder unmittelbar am Wohnort beendet, so gilt die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.

(2) Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet, und ist die Dienststelle (Wohnung) nicht mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so gilt

1.

als Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle (Wohnung) der Zeitpunkt, der drei Viertelstunden vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit des Massenbeförderungsmittels liegt,

2.

als Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle (Wohnung) der Zeitpunkt, der eine halbe Stunde nach der tatsächlichen Ankunftszeit des Massenbeförderungsmittels liegt.

(3) Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so gilt

1.

als Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle (Wohnung) der Zeitpunkt, der eine halbe Stunde zuzüglich der für den Weg zum Bahnhof erforderlichen Zeit vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit des Massenbeförderungsmittels liegt,

2.

als Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle (Wohnung) der Zeitpunkt, der eine Viertelstunde zuzüglich der für den Weg vom Bahnhof erforderlichen Zeit nach der tatsächlichen Ankunftszeit des Massenbeförderungsmittels liegt.

(4) Haltestellen von Massenbeförderungsmitteln, die in größeren Städten den Verkehr innerhalb des Ortes vermitteln, gelten als Bahnhof im Sinn der Abs. 2 und 3 nur dann, wenn diese Massenbeförderungsmittel unmittelbar zur Erreichung eines außerhalb des Dienstortes gelegenen Ortes der Dienstverrichtung benützt wurden.

(5) In den Fällen, in denen der Bedienstete die Reise weder von der Dienststelle noch von der Wohnung aus beginnt oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in die Dienststelle (Wohnung) zurückkehrt, gilt als Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Zeitpunkt, in dem der Bedienstete die Dienststelle (Wohnung) verlassen oder wiederbetreten hätte, wenn diese tatsächlich Ausgangs- oder Endpunkt seiner Reise gewesen wäre. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(3) Bei Fahrten mit dem Fahrrad wird bei der Berechnung der Dauer der Dienstreise die durchschnittliche Fahrzeit eines Personenkraftwagens zugrunde gelegt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

Stand vor dem 30.11.2011

In Kraft vom 01.07.1994 bis 30.11.2011

(1) Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle berechnet. Wird jedoch die Dienstreise unmittelbar vom Wohnort des Bediensteten angetreten oder unmittelbar am Wohnort beendet, so gilt die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.

(2) Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet, und ist die Dienststelle (Wohnung) nicht mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so gilt

1.

als Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle (Wohnung) der Zeitpunkt, der drei Viertelstunden vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit des Massenbeförderungsmittels liegt,

2.

als Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle (Wohnung) der Zeitpunkt, der eine halbe Stunde nach der tatsächlichen Ankunftszeit des Massenbeförderungsmittels liegt.

(3) Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so gilt

1.

als Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle (Wohnung) der Zeitpunkt, der eine halbe Stunde zuzüglich der für den Weg zum Bahnhof erforderlichen Zeit vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit des Massenbeförderungsmittels liegt,

2.

als Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle (Wohnung) der Zeitpunkt, der eine Viertelstunde zuzüglich der für den Weg vom Bahnhof erforderlichen Zeit nach der tatsächlichen Ankunftszeit des Massenbeförderungsmittels liegt.

(4) Haltestellen von Massenbeförderungsmitteln, die in größeren Städten den Verkehr innerhalb des Ortes vermitteln, gelten als Bahnhof im Sinn der Abs. 2 und 3 nur dann, wenn diese Massenbeförderungsmittel unmittelbar zur Erreichung eines außerhalb des Dienstortes gelegenen Ortes der Dienstverrichtung benützt wurden.

(5) In den Fällen, in denen der Bedienstete die Reise weder von der Dienststelle noch von der Wohnung aus beginnt oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in die Dienststelle (Wohnung) zurückkehrt, gilt als Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Zeitpunkt, in dem der Bedienstete die Dienststelle (Wohnung) verlassen oder wiederbetreten hätte, wenn diese tatsächlich Ausgangs- oder Endpunkt seiner Reise gewesen wäre. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(3) Bei Fahrten mit dem Fahrrad wird bei der Berechnung der Dauer der Dienstreise die durchschnittliche Fahrzeit eines Personenkraftwagens zugrunde gelegt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

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