§ 8 WKGVO Ausstattung der Küche

Wiener Kindergartenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Es ist ein Handwaschbecken mit an der Wand montiertem Seifenspender, Einweghandtuchspender und Desinfektionsmittel oder ein für das Händewaschen gewidmetes Becken einer Abwäsche vorzusehen. In Küchen, in denen gekocht wird, ist dafür eine berührungsfreie Armatur erforderlich.

(2) Im Arbeitsbereich ist ein abwaschbarer Wandbelag vorzusehen.

(3) Das Geschirr und die Küchengeräte sind in einem Geschirrspüler, bei einer Mindesttemperatur von 65°C zu reinigen. Ist dies wegen der Beschaffenheit oder Größe des Geschirrs oder des Küchengerätes nicht möglich, ist eine Heißwasserreinigung mit anschließender Desinfektion vorzunehmen.

(4) Es sind Abfalleimer zu verwenden, deren Deckel mittels Fußbetätigung geöffnet und geschlossen werden können. Topfpflanzen sowie Schnittblumen sind verboten.

(5) Das Kochen von Speisen ist in Küchenzellen (§ 4 Abs. 6 Z 1) nicht gestattet.

(6) DerDie Trägerin oder der Träger hat sicherzustellen, dass Personen, die mit der Zubereitung oder Verabreichung von Speisen befasst sind, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene ausreichend unterrichtet oder geschult werden. ErDie Trägerin oder der Träger hat für die Erstellung eines angemessenen Eigenkontrollplanes Sorge zu tragen, der insbesondere Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion, zur Schädlingsüberwachung und -bekämpfung sowie zur Eingangskontrolle der Lebensmittel zu enthalten hat.

Stand vor dem 09.05.2014

In Kraft vom 09.07.2003 bis 09.05.2014

(1) Es ist ein Handwaschbecken mit an der Wand montiertem Seifenspender, Einweghandtuchspender und Desinfektionsmittel oder ein für das Händewaschen gewidmetes Becken einer Abwäsche vorzusehen. In Küchen, in denen gekocht wird, ist dafür eine berührungsfreie Armatur erforderlich.

(2) Im Arbeitsbereich ist ein abwaschbarer Wandbelag vorzusehen.

(3) Das Geschirr und die Küchengeräte sind in einem Geschirrspüler, bei einer Mindesttemperatur von 65°C zu reinigen. Ist dies wegen der Beschaffenheit oder Größe des Geschirrs oder des Küchengerätes nicht möglich, ist eine Heißwasserreinigung mit anschließender Desinfektion vorzunehmen.

(4) Es sind Abfalleimer zu verwenden, deren Deckel mittels Fußbetätigung geöffnet und geschlossen werden können. Topfpflanzen sowie Schnittblumen sind verboten.

(5) Das Kochen von Speisen ist in Küchenzellen (§ 4 Abs. 6 Z 1) nicht gestattet.

(6) DerDie Trägerin oder der Träger hat sicherzustellen, dass Personen, die mit der Zubereitung oder Verabreichung von Speisen befasst sind, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene ausreichend unterrichtet oder geschult werden. ErDie Trägerin oder der Träger hat für die Erstellung eines angemessenen Eigenkontrollplanes Sorge zu tragen, der insbesondere Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion, zur Schädlingsüberwachung und -bekämpfung sowie zur Eingangskontrolle der Lebensmittel zu enthalten hat.

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