§ 9 WKGVO

Wiener Kindergartenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Eine Übernachtungsmöglichkeit im Kindergarten darf nur für jene Kinder vorgesehen werden, die den Kindergarten auch außerhalb der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr regelmäßig besuchen, und für deren Geschwister.

(2) Es ist eine entsprechende Anzahl altersentsprechender Betten vorzusehen, wobei der Mindestabstand zwischen den Betten einen Meter zu betragen hat. Es muss sichergestellt sein, dass die Nachtruhe der Kinder nicht gestört wird.

(3) Der Sanitärraum ist mit einer Dusche oder Badewanne auszustatten. Für jedes Kind sind eigene Hygieneartikel und ein eigenes Duschtuch bereit zu stellen.

(4) (4) Für die Betreuung ist eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge und eine Assistentin oder ein Assistent vorgesehen. Die Kindergartenpädagogin oder der Kindergartenpädagoge muss auch außerhalb der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr als Betreuungsperson im Kindergarten eingesetzt werden.

(5) Die maximale ununterbrochene Aufenthaltsdauer eines Kindes im Kindergarten darf 32 Stunden nicht überschreiten.

Stand vor dem 20.12.2022

In Kraft vom 10.05.2014 bis 20.12.2022
(1) Eine Übernachtungsmöglichkeit im Kindergarten darf nur für jene Kinder vorgesehen werden, die den Kindergarten auch außerhalb der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr regelmäßig besuchen, und für deren Geschwister.

(2) Es ist eine entsprechende Anzahl altersentsprechender Betten vorzusehen, wobei der Mindestabstand zwischen den Betten einen Meter zu betragen hat. Es muss sichergestellt sein, dass die Nachtruhe der Kinder nicht gestört wird.

(3) Der Sanitärraum ist mit einer Dusche oder Badewanne auszustatten. Für jedes Kind sind eigene Hygieneartikel und ein eigenes Duschtuch bereit zu stellen.

(4) (4) Für die Betreuung ist eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge und eine Assistentin oder ein Assistent vorgesehen. Die Kindergartenpädagogin oder der Kindergartenpädagoge muss auch außerhalb der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr als Betreuungsperson im Kindergarten eingesetzt werden.

(5) Die maximale ununterbrochene Aufenthaltsdauer eines Kindes im Kindergarten darf 32 Stunden nicht überschreiten.

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