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(1) Bei einer Dienstzuteilung gebührt dem Bediensteten eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Für die Bemessung der Tagesgebühr gilt § 14 sinngemäß. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der AnkunftAbfahrt im ZuteilungsortWohnort und endet mit der Abreise vom ZuteilungsortAnkunft im Wohnort oder, wenn der Bedienstete in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt
1. | für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr nach § 10; | |||||||||
2. | ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50 % der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr nach § 10; | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 81/2002, 100/2011) |
(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr
1. | der Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr, und | |||||||||
2. | die Tagesgebühr nach Abs. 2; § 14 Abs. 1 gilt sinngemäß. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014) |
(4) Erkrankt oder stirbt der Bedienstete während der Dienstzuteilung, so ist § 11 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(5) Wird der Bedienstete einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren Anspruch.
(6) Liegt der Ort der Dienstzuteilung dem Wohnort des Bediensteten näher als sein Dienstort, so gebührt keine Zuteilungsgebühr. Sie gebührt jedoch bei Zuteilung von einem Zuteilungsort zu einem weiteren Zuteilungsort.
(7) Auf eine Entsendung im Inland sind die Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 und 21 sinngemäß anzuwenden.
(1) Bei einer Dienstzuteilung gebührt dem Bediensteten eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Für die Bemessung der Tagesgebühr gilt § 14 sinngemäß. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der AnkunftAbfahrt im ZuteilungsortWohnort und endet mit der Abreise vom ZuteilungsortAnkunft im Wohnort oder, wenn der Bedienstete in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt
1. | für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr nach § 10; | |||||||||
2. | ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50 % der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr nach § 10; | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 81/2002, 100/2011) |
(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr
1. | der Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr, und | |||||||||
2. | die Tagesgebühr nach Abs. 2; § 14 Abs. 1 gilt sinngemäß. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014) |
(4) Erkrankt oder stirbt der Bedienstete während der Dienstzuteilung, so ist § 11 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(5) Wird der Bedienstete einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren Anspruch.
(6) Liegt der Ort der Dienstzuteilung dem Wohnort des Bediensteten näher als sein Dienstort, so gebührt keine Zuteilungsgebühr. Sie gebührt jedoch bei Zuteilung von einem Zuteilungsort zu einem weiteren Zuteilungsort.
(7) Auf eine Entsendung im Inland sind die Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 und 21 sinngemäß anzuwenden.