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(1) Bedienstete, die länger als drei Monate dienstzugeteilt sind, haben Anspruch auf die Reisekostenvergütung jeweils für eine Hin- und Rückfahrt zwischen dem Zuteilungsort und dem Wohnort mit einem Massenbeförderungsmittel innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen. Dieser Anspruch entfällt, soweit die Hin- und Rückfahrt im Rahmen einer Dienstreise mit mehrtägigem Aufenthalt am Dienstort bzw. Wohnort anfällt.
(2) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Reisekostenvergütung bei kürzerer Dienstzuteilung und in kürzeren Intervallen gewährt werden.
(3) AnstelleDer bzw. dem Bediensteten gebührt anstelle der Reisekostenvergütung für Heimfahrten gebührt dem Bediensteten, der verheiratet ist oder der mit seinem Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind im gemeinsamen Haushalt lebtwenn sie bzw. er von einer Person gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 iVm. § 40a besucht wird, der Ersatz der Reisekosten für diese Besuchsfahrten eines Familienmitgliedes, höchstens jedoch bis zur Höhe der der bzw. dem Bediensteten gebührenden Reisekostenvergütung. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995LGBl.Nr. 121/2014, 81/2002, 100/2011)
(1) Bedienstete, die länger als drei Monate dienstzugeteilt sind, haben Anspruch auf die Reisekostenvergütung jeweils für eine Hin- und Rückfahrt zwischen dem Zuteilungsort und dem Wohnort mit einem Massenbeförderungsmittel innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen. Dieser Anspruch entfällt, soweit die Hin- und Rückfahrt im Rahmen einer Dienstreise mit mehrtägigem Aufenthalt am Dienstort bzw. Wohnort anfällt.
(2) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Reisekostenvergütung bei kürzerer Dienstzuteilung und in kürzeren Intervallen gewährt werden.
(3) AnstelleDer bzw. dem Bediensteten gebührt anstelle der Reisekostenvergütung für Heimfahrten gebührt dem Bediensteten, der verheiratet ist oder der mit seinem Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind im gemeinsamen Haushalt lebtwenn sie bzw. er von einer Person gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 iVm. § 40a besucht wird, der Ersatz der Reisekosten für diese Besuchsfahrten eines Familienmitgliedes, höchstens jedoch bis zur Höhe der der bzw. dem Bediensteten gebührenden Reisekostenvergütung. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995LGBl.Nr. 121/2014, 81/2002, 100/2011)