§ 21 Oö. LRGV § 21

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Bedienstete, die länger als drei Monate dienstzugeteilt sind, haben Anspruch auf die Reisekostenvergütung jeweils für eine Hin- und Rückfahrt zwischen dem Zuteilungsort und dem Wohnort mit einem Massenbeförderungsmittel innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen. Dieser Anspruch entfällt, soweit die Hin- und Rückfahrt im Rahmen einer Dienstreise mit mehrtägigem Aufenthalt am Dienstort bzw. Wohnort anfällt.

(2) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Reisekostenvergütung bei kürzerer Dienstzuteilung und in kürzeren Intervallen gewährt werden.

(3) AnstelleDer bzw. dem Bediensteten gebührt anstelle der Reisekostenvergütung für Heimfahrten gebührt dem Bediensteten, der verheiratet ist oder der mit seinem Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind im gemeinsamen Haushalt lebtwenn sie bzw. er von einer Person gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 iVm. § 40a besucht wird, der Ersatz der Reisekosten für diese Besuchsfahrten eines Familienmitgliedes, höchstens jedoch bis zur Höhe der der bzw. dem Bediensteten gebührenden Reisekostenvergütung. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995LGBl.Nr. 121/2014, 81/2002, 100/2011)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.2014

(1) Bedienstete, die länger als drei Monate dienstzugeteilt sind, haben Anspruch auf die Reisekostenvergütung jeweils für eine Hin- und Rückfahrt zwischen dem Zuteilungsort und dem Wohnort mit einem Massenbeförderungsmittel innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen. Dieser Anspruch entfällt, soweit die Hin- und Rückfahrt im Rahmen einer Dienstreise mit mehrtägigem Aufenthalt am Dienstort bzw. Wohnort anfällt.

(2) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Reisekostenvergütung bei kürzerer Dienstzuteilung und in kürzeren Intervallen gewährt werden.

(3) AnstelleDer bzw. dem Bediensteten gebührt anstelle der Reisekostenvergütung für Heimfahrten gebührt dem Bediensteten, der verheiratet ist oder der mit seinem Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind im gemeinsamen Haushalt lebtwenn sie bzw. er von einer Person gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 iVm. § 40a besucht wird, der Ersatz der Reisekosten für diese Besuchsfahrten eines Familienmitgliedes, höchstens jedoch bis zur Höhe der der bzw. dem Bediensteten gebührenden Reisekostenvergütung. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995LGBl.Nr. 121/2014, 81/2002, 100/2011)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten