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Bei Auslandsdienstreisen nach § 23 Z 1 und 2 gebührt anstelle der im § 5 Abs. 3 vorgesehenen Vergütungen ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 5,451 Euro und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 10,901 Euro.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 90/2001LGBl.Nr. 100/2011)
Bei Auslandsdienstreisen nach § 23 Z 1 und 2 gebührt anstelle der im § 5 Abs. 3 vorgesehenen Vergütungen ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 5,451 Euro und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 10,901 Euro.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 90/2001LGBl.Nr. 100/2011)