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(1) Verheiratete Bedienstete, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in einen anderen Dienstort einen doppelten Haushalt führen, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Tag des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine Trennungsgebühr. Sie ist zu versagen, wenn der Bedienstete das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen des Bediensteten hervorgeht, daß er nicht beabsichtigt, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen.
(2) Bedienstete, die gemäßEntfallen (Anm: § 19 Abs. 2 LGBl.Nr. 121/2014ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung für eine Zuteilungsgebühr in der Höhe von mehr als 25% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr in Betracht kommen, können bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe den verheirateten Bediensteten gleichgestellt werden.)
(3) Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr, darüber hinaus bis zu sechs Monaten nach dem Dienstantritt im neuen Dienstort 50% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Über diese Zeit hinaus kann dem Bediensteten eine Trennungsgebühr in der Höhe von 30% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr für weitere drei Jahre gewährt werden.
(4) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Bedienstete anstelle der Trennungsgebühr einen Trennungszuschuß. Der Trennungszuschuß besteht aus
1. | dem Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im neuen Dienstort, höchstens aber der nach Abs. 3 zustehenden Nächtigungsgebühr, und | |||||||||
2. | der Tagesgebühr im Ausmaß der im Abs. 3 angegebenen Hundertsätze; § 14 Abs. 1 gilt sinngemäß. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort. |
(5) Erkrankt oder stirbt der Bedienstete, so ist § 11 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(6) Für den Anspruch auf die Trennungsgebühr und den Trennungszuschuß während
1. | einer Dienstreise, | |||||||||
2. | einer Dienstzuteilung, | |||||||||
3. | eines Urlaubes, | |||||||||
4. | einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gilt § 20 Abs. 1 sinngemäß. |
(7) In den Fällen des Abs. 6 Z 1 bis 3 werden dem Bediensteten die für die Beibehaltung der Wohnung im neuen Dienstort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach Abs. 3 ersetzt.
(8) Werden Beamte während des Bezuges der Trennungsgebühr oder des Trennungszuschusses in den Ruhestand versetzt, so erlischt der Anspruch auf diese Gebühren jedenfalls mit Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses. Der Anspruch auf Reisegebühren für die Fahrt in den Wohnort bleibt hiedurch unberührt.
(9) Auf Bedienstete, die eine Trennungsgebühr beziehen, ist § 21 sinngemäß anzuwenden.
(1) Verheiratete Bedienstete, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in einen anderen Dienstort einen doppelten Haushalt führen, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Tag des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine Trennungsgebühr. Sie ist zu versagen, wenn der Bedienstete das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen des Bediensteten hervorgeht, daß er nicht beabsichtigt, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen.
(2) Bedienstete, die gemäßEntfallen (Anm: § 19 Abs. 2 LGBl.Nr. 121/2014ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung für eine Zuteilungsgebühr in der Höhe von mehr als 25% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr in Betracht kommen, können bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe den verheirateten Bediensteten gleichgestellt werden.)
(3) Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr, darüber hinaus bis zu sechs Monaten nach dem Dienstantritt im neuen Dienstort 50% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Über diese Zeit hinaus kann dem Bediensteten eine Trennungsgebühr in der Höhe von 30% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr für weitere drei Jahre gewährt werden.
(4) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Bedienstete anstelle der Trennungsgebühr einen Trennungszuschuß. Der Trennungszuschuß besteht aus
1. | dem Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im neuen Dienstort, höchstens aber der nach Abs. 3 zustehenden Nächtigungsgebühr, und | |||||||||
2. | der Tagesgebühr im Ausmaß der im Abs. 3 angegebenen Hundertsätze; § 14 Abs. 1 gilt sinngemäß. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort. |
(5) Erkrankt oder stirbt der Bedienstete, so ist § 11 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(6) Für den Anspruch auf die Trennungsgebühr und den Trennungszuschuß während
1. | einer Dienstreise, | |||||||||
2. | einer Dienstzuteilung, | |||||||||
3. | eines Urlaubes, | |||||||||
4. | einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gilt § 20 Abs. 1 sinngemäß. |
(7) In den Fällen des Abs. 6 Z 1 bis 3 werden dem Bediensteten die für die Beibehaltung der Wohnung im neuen Dienstort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach Abs. 3 ersetzt.
(8) Werden Beamte während des Bezuges der Trennungsgebühr oder des Trennungszuschusses in den Ruhestand versetzt, so erlischt der Anspruch auf diese Gebühren jedenfalls mit Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses. Der Anspruch auf Reisegebühren für die Fahrt in den Wohnort bleibt hiedurch unberührt.
(9) Auf Bedienstete, die eine Trennungsgebühr beziehen, ist § 21 sinngemäß anzuwenden.