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Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:
a) | Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 07. 2001 | |||||||||
S. 30; | ||||||||||
b) | Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. 07. 2002 S. 12 in der Fassung der Richtlinie 2015/996/EU, ABL. Nr. L168 vom 1.7.2015 S.1. |
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:
a) | Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 07. 2001 | |||||||||
S. 30; | ||||||||||
b) | Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. 07. 2002 S. 12 in der Fassung der Richtlinie 2015/996/EU, ABL. Nr. L168 vom 1.7.2015 S.1. |