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(1) Bei Lehrern, die mehreren Schulen zugewiesen sind, gilt als Dienststelle die Stammschule.
(2) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an Schulveranstaltungen verbunden sind, haben Lehrer Anspruch auf Reisegebühren nach diesem Landesgesetz.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Erzieher und sonstige mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen befaßte Bedienstete sinngemäß anzuwenden.
(4) § 17a ist auf Bedienstete im Sinn der Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(1) Bei Lehrern, die mehreren Schulen zugewiesen sind, gilt als Dienststelle die Stammschule.
(2) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an Schulveranstaltungen verbunden sind, haben Lehrer Anspruch auf Reisegebühren nach diesem Landesgesetz.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Erzieher und sonstige mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen befaßte Bedienstete sinngemäß anzuwenden.
(4) § 17a ist auf Bedienstete im Sinn der Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)