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(1) Für Begehungen im Gelände bei Lokalaugenscheinen und Verhandlungen gebührt für jede angefangene Stunde der Begehung eine Vergütung von 0,313 Euro.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 90/2001LGBl.Nr. 100/2011)
(3) Zu der Vergütung nach Abs. 1 und 2 tritt ein Zuschlag von höchstens 50% für Wegstrecken, die der Bedienstete im alpinen Gelände oberhalb der Baumgrenze zurücklegt.
(1) Für Begehungen im Gelände bei Lokalaugenscheinen und Verhandlungen gebührt für jede angefangene Stunde der Begehung eine Vergütung von 0,313 Euro.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 90/2001LGBl.Nr. 100/2011)
(3) Zu der Vergütung nach Abs. 1 und 2 tritt ein Zuschlag von höchstens 50% für Wegstrecken, die der Bedienstete im alpinen Gelände oberhalb der Baumgrenze zurücklegt.