§ 42 Oö. LRGV § 42

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.9999

(1) Für Begehungen im Gelände bei Lokalaugenscheinen und Verhandlungen gebührt für jede angefangene Stunde der Begehung eine Vergütung von 0,313 Euro.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 90/2001LGBl.Nr. 100/2011)

(2) Den Bediensteten des Vermessungsdienstes und den technischen Bediensteten des Agrardienstes gebührt bei Durchführung vermessungstechnischer Feldarbeiten für die bei diesem Anlaß zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände an Stelle der Vergütung nach Abs. 1 eine tägliche Pauschalvergütung von 3,416 Euro. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(3) Zu der Vergütung nach Abs. 1 und 2 tritt ein Zuschlag von höchstens 50% für Wegstrecken, die der Bedienstete im alpinen Gelände oberhalb der Baumgrenze zurücklegt.

Stand vor dem 30.11.2011

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.11.2011

(1) Für Begehungen im Gelände bei Lokalaugenscheinen und Verhandlungen gebührt für jede angefangene Stunde der Begehung eine Vergütung von 0,313 Euro.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 90/2001LGBl.Nr. 100/2011)

(2) Den Bediensteten des Vermessungsdienstes und den technischen Bediensteten des Agrardienstes gebührt bei Durchführung vermessungstechnischer Feldarbeiten für die bei diesem Anlaß zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände an Stelle der Vergütung nach Abs. 1 eine tägliche Pauschalvergütung von 3,416 Euro. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(3) Zu der Vergütung nach Abs. 1 und 2 tritt ein Zuschlag von höchstens 50% für Wegstrecken, die der Bedienstete im alpinen Gelände oberhalb der Baumgrenze zurücklegt.

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