§ 2 Bgld. GVVO Schriftliche Erklärung

Burgenländische Grundverkehrsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2007 bis 31.12.9999

(1) Für die Abgabe einer schriftlichen Erklärung gemäß § 9 Abs. 2 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 hat die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber ein dem Anhang entsprechendes Formular zu verwenden.

(2) Die Erklärung ist von der Rechtserwerberin oder dem Rechtserwerber beziehungsweise den zur Vertretung berufenen Organen zu unterschreiben.

(3) Mit der Erklärung hat die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber Urkunden über den Rechtserwerb und ihre oder seine Staatsbürgerschaft vorzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2007 bis 31.12.9999

(1) Für die Abgabe einer schriftlichen Erklärung gemäß § 9 Abs. 2 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 hat die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber ein dem Anhang entsprechendes Formular zu verwenden.

(2) Die Erklärung ist von der Rechtserwerberin oder dem Rechtserwerber beziehungsweise den zur Vertretung berufenen Organen zu unterschreiben.

(3) Mit der Erklärung hat die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber Urkunden über den Rechtserwerb und ihre oder seine Staatsbürgerschaft vorzulegen.

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