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(1) Für folgende Amtshandlungen der Grundverkehrsbezirkskommissionen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1. | für die Genehmigung von Rechtserwerben nach § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 und | |||||||||
2. | für die Entscheidung gemäß § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und § 24 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007. |
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl. Nr. 1, in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Für folgende Amtshandlungen der Grundverkehrsbezirkskommissionen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1. | für die Genehmigung von Rechtserwerben nach § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 und | |||||||||
2. | für die Entscheidung gemäß § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und § 24 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007. |
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl. Nr. 1, in der jeweils geltenden Fassung.