§ 5 Bgld. SBBG Heimhelferinnen oder Heimhelfer

Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.03.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Aufgaben von Heimhelferinnen oder Heimhelfern bestehen in der Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens. Heimhelferinnen und Heimhelfer führen ihre Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der Anordnungen der Klientinnen oder Klienten sowie von Angehörigen anderer Sozial- und Gesundheitsberufe durch. Die Unterstützung bei der Basisversorgung führen sie ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durch.

Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:

1.

hauswirtschaftliche Tätigkeiten (zB Sorgen für Sauberkeit, Ordnung, u. dgl.);

2.

Beheizen der Wohnung, Beschaffung von Brennmaterial;

3.

Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereichs (zB Erledigung des Einkaufs, Besorgung von Medikamenten, sonstige erforderliche Wege);

4.

Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme der Mahlzeiten;

5.

einfache Aktivierung (zB Anregung zur Beschäftigung);

6.

Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld;

7.

hygienische Maßnahmen (zB Wäschegebarung);

8.

Beobachtung des Allgemeinzustands und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen;

9.

Unterstützung von Pflegepersonen;

10.

Dokumentation;

11.

Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln.

(2) Die Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ oder „Heimhelfer“ darf nur von Personen geführt werden, die

1.

eine Ausbildung nach Abs. 3 oder eine gleichwertige Ausbildung nach § 6 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 7 anerkannt wurde;

2.

das 18. Lebensjahr vollendet haben;

3.

die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nach § 9 Abs. 2 und 3 besitzen;

4.

die allenfalls erforderliche Fortbildung nach § 8 absolviert haben und

5.

die Tätigkeit im Rahmen von Einrichtungen ausüben, deren Rechtsträger entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vornehmen.

(3) Die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer umfasst 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 200 Stunden praktische Ausbildung. Sie istsind in einer anerkanntendurch die Landesregierung für diese Ausbildung bescheidmäßig zertifizierten Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen über die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die Aufsicht, das Lehrpersonal, die theoretische und praktische Ausbildung, die Fortbildung und die Prüfungen zu erlassen.

Stand vor dem 23.03.2011

In Kraft vom 26.02.2008 bis 23.03.2011

(1) Die Aufgaben von Heimhelferinnen oder Heimhelfern bestehen in der Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens. Heimhelferinnen und Heimhelfer führen ihre Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der Anordnungen der Klientinnen oder Klienten sowie von Angehörigen anderer Sozial- und Gesundheitsberufe durch. Die Unterstützung bei der Basisversorgung führen sie ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durch.

Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:

1.

hauswirtschaftliche Tätigkeiten (zB Sorgen für Sauberkeit, Ordnung, u. dgl.);

2.

Beheizen der Wohnung, Beschaffung von Brennmaterial;

3.

Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereichs (zB Erledigung des Einkaufs, Besorgung von Medikamenten, sonstige erforderliche Wege);

4.

Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme der Mahlzeiten;

5.

einfache Aktivierung (zB Anregung zur Beschäftigung);

6.

Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld;

7.

hygienische Maßnahmen (zB Wäschegebarung);

8.

Beobachtung des Allgemeinzustands und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen;

9.

Unterstützung von Pflegepersonen;

10.

Dokumentation;

11.

Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln.

(2) Die Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ oder „Heimhelfer“ darf nur von Personen geführt werden, die

1.

eine Ausbildung nach Abs. 3 oder eine gleichwertige Ausbildung nach § 6 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 7 anerkannt wurde;

2.

das 18. Lebensjahr vollendet haben;

3.

die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nach § 9 Abs. 2 und 3 besitzen;

4.

die allenfalls erforderliche Fortbildung nach § 8 absolviert haben und

5.

die Tätigkeit im Rahmen von Einrichtungen ausüben, deren Rechtsträger entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vornehmen.

(3) Die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer umfasst 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 200 Stunden praktische Ausbildung. Sie istsind in einer anerkanntendurch die Landesregierung für diese Ausbildung bescheidmäßig zertifizierten Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen über die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die Aufsicht, das Lehrpersonal, die theoretische und praktische Ausbildung, die Fortbildung und die Prüfungen zu erlassen.

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