§ 7 Bgld. SBBG Anerkennung von Ausbildungen

Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach § 6 sind auf Antrag von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Ersatz für Ausbildungen nach den § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 3 anzuerkennen; die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in demwenn die Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, absolviert wurde und

1.

diese Ausbildung der oben genannten Staaten eine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG reglementierte Ausbildung ist oder

2.

die Ausbildung im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Ausbildung auch dann anzuerkennen, anzuwendenwenn

1.

die Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem der in Abs. 1 genannten Staaten, in denen die Ausübung der Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens ein Jahr lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt hat, und

2.

für die Ausübung zumindest eine nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entsprechende Ausbildung absolviert wurde.

Die einjährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis, über den die Antragstellerin oder der Antragsteller verfügt, ein reglementierter Ausbildungsnachweis belegt wird.

(3) Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Abs. Antragsberechtigt sind alle Personen1 und 2:

1.

Unionsbürger, Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz und deren begünstigte Angehörige,

2.

Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund von Staatsverträgen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs unddes betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Abs. 1 genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die Führungbetreffende Tätigkeit in einem nach Abs. 1 genannten Staat aufgrund einer Berufsbezeichnung nachvon diesem Gesetzanerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Burgenland beabsichtigenFall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

(34) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 90/2006BGBl. I Nr. 185/2013, nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach dem genannten Bundesgesetz einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennungen als Diplom-Sozialbetreuerin BB oder Diplom-Sozialbetreuer BB, als Fach-Sozialbetreuerin BB oder Fach-Sozialbetreuer BB sowie als Heimhelferin oder Heimhelfer. Die Verfahren sind zu koordinieren.

(4) Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung gemäß den Verordnungen nach dem § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 3 und sind diese nicht durch Kenntnisse aufgrund einer bereits bestehenden Berufspraxis ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen beiden Maßnahmen zu ermöglichen ist. Die Landesregierung hat durch Verordnung entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 09. 2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 S. 141, die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, zu erlassen.

(5) Der Eingang eines Antrags nach Abs. 1 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen, und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat binnen kürzester Frist, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 1 als Ersatz für Ausbildungen gemäß den Verordnungen nach dem § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 3 gelten.

(7) Die Anerkennung einer Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, gilt auch als Anerkennung nach diesem Gesetz.

(8) Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs befugt sind, dürfen die dort zulässige Bezeichnung und allenfalls deren Abkürzung führen.

Stand vor dem 21.04.2016

In Kraft vom 24.03.2011 bis 21.04.2016

(1) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach § 6 sind auf Antrag von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Ersatz für Ausbildungen nach den § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 3 anzuerkennen; die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in demwenn die Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, absolviert wurde und

1.

diese Ausbildung der oben genannten Staaten eine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG reglementierte Ausbildung ist oder

2.

die Ausbildung im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Ausbildung auch dann anzuerkennen, anzuwendenwenn

1.

die Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem der in Abs. 1 genannten Staaten, in denen die Ausübung der Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens ein Jahr lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt hat, und

2.

für die Ausübung zumindest eine nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entsprechende Ausbildung absolviert wurde.

Die einjährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis, über den die Antragstellerin oder der Antragsteller verfügt, ein reglementierter Ausbildungsnachweis belegt wird.

(3) Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Abs. Antragsberechtigt sind alle Personen1 und 2:

1.

Unionsbürger, Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz und deren begünstigte Angehörige,

2.

Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund von Staatsverträgen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs unddes betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Abs. 1 genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die Führungbetreffende Tätigkeit in einem nach Abs. 1 genannten Staat aufgrund einer Berufsbezeichnung nachvon diesem Gesetzanerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Burgenland beabsichtigenFall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

(34) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 90/2006BGBl. I Nr. 185/2013, nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach dem genannten Bundesgesetz einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennungen als Diplom-Sozialbetreuerin BB oder Diplom-Sozialbetreuer BB, als Fach-Sozialbetreuerin BB oder Fach-Sozialbetreuer BB sowie als Heimhelferin oder Heimhelfer. Die Verfahren sind zu koordinieren.

(4) Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung gemäß den Verordnungen nach dem § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 3 und sind diese nicht durch Kenntnisse aufgrund einer bereits bestehenden Berufspraxis ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen beiden Maßnahmen zu ermöglichen ist. Die Landesregierung hat durch Verordnung entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 09. 2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 S. 141, die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, zu erlassen.

(5) Der Eingang eines Antrags nach Abs. 1 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen, und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat binnen kürzester Frist, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 1 als Ersatz für Ausbildungen gemäß den Verordnungen nach dem § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 3 gelten.

(7) Die Anerkennung einer Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, gilt auch als Anerkennung nach diesem Gesetz.

(8) Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs befugt sind, dürfen die dort zulässige Bezeichnung und allenfalls deren Abkürzung führen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten