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(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Gebühren so festzusetzen, dass der gesamte dem Land durch die Vollziehung des § 64 Abs. 1 LMSVG entstehende Aufwand voll ersetzt wird. Die Festsetzung der Gebührenhöhe gilt nicht für die in § 64 Abs. 4 LMSVG geregelten Großbetriebe.
(2) Bei der Festsetzung der einzelnen Beträge ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft unter Beachtung des Kapitels VI und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futterrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30. 04. 2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006, ABl. Nr. L 136 vom 24. 05. 2006 S. 3. Für jeden Tatbestand kann eine Pauschalgebühr festgesetzt werden.
(3) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind auch zu entrichten:
1. | in voller Höhe, wenn nur die Schlachttieruntersuchung ohne nachfolgende Fleischuntersuchung stattgefunden hat; | |||||||||
2. | in der Höhe der Pauschalgebühr, wenn sich das Aufsichtsorgan aufgrund der Anmeldung zur Schlachtstätte begeben hat, die Schlachttieruntersuchung aber nicht vornehmen kann, weil die oder der Verfügungsberechtigte die beabsichtigte Schlachtung nicht oder erst zu einem anderen Zeitpunkt vornehmen will. |
(4) In der Verordnung sind folgende Zuschläge zu den Gebühren vorzusehen:
1. | ein Zuschlag für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (§ 53 LMSVG) und die Trichinenuntersuchung (§ 5 Z 2 der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 3/2007), die an Samstagen, Sonn- und Feiertagen oder an anderen Tagen in der Zeit von 19 Uhr bis 6 Uhr durchgeführt werden; | |||||||||
2. | ein Sonderzuschlag für eine zusätzliche Untersuchung gemäß § 9 Fleischuntersuchungsverordnung 2006 - FlUVO, BGBl. II Nr. 109/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 82/2007, einschließlich Probenentnahme, Verpackung, Versand und endgültige Beurteilung, wenn diese Untersuchung durch das Verschulden der oder des Verfügungsberechtigten erforderlich geworden ist; | |||||||||
3. | ein Verrechnungskassenzuschlag für die Verwaltung der Verrechnungskasse sowie für die Aus- und Fortbildung der Aufsichtsorgane. |
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Gebühren so festzusetzen, dass der gesamte dem Land durch die Vollziehung des § 64 Abs. 1 LMSVG entstehende Aufwand voll ersetzt wird. Die Festsetzung der Gebührenhöhe gilt nicht für die in § 64 Abs. 4 LMSVG geregelten Großbetriebe.
(2) Bei der Festsetzung der einzelnen Beträge ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft unter Beachtung des Kapitels VI und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futterrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30. 04. 2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006, ABl. Nr. L 136 vom 24. 05. 2006 S. 3. Für jeden Tatbestand kann eine Pauschalgebühr festgesetzt werden.
(3) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind auch zu entrichten:
1. | in voller Höhe, wenn nur die Schlachttieruntersuchung ohne nachfolgende Fleischuntersuchung stattgefunden hat; | |||||||||
2. | in der Höhe der Pauschalgebühr, wenn sich das Aufsichtsorgan aufgrund der Anmeldung zur Schlachtstätte begeben hat, die Schlachttieruntersuchung aber nicht vornehmen kann, weil die oder der Verfügungsberechtigte die beabsichtigte Schlachtung nicht oder erst zu einem anderen Zeitpunkt vornehmen will. |
(4) In der Verordnung sind folgende Zuschläge zu den Gebühren vorzusehen:
1. | ein Zuschlag für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (§ 53 LMSVG) und die Trichinenuntersuchung (§ 5 Z 2 der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 3/2007), die an Samstagen, Sonn- und Feiertagen oder an anderen Tagen in der Zeit von 19 Uhr bis 6 Uhr durchgeführt werden; | |||||||||
2. | ein Sonderzuschlag für eine zusätzliche Untersuchung gemäß § 9 Fleischuntersuchungsverordnung 2006 - FlUVO, BGBl. II Nr. 109/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 82/2007, einschließlich Probenentnahme, Verpackung, Versand und endgültige Beurteilung, wenn diese Untersuchung durch das Verschulden der oder des Verfügungsberechtigten erforderlich geworden ist; | |||||||||
3. | ein Verrechnungskassenzuschlag für die Verwaltung der Verrechnungskasse sowie für die Aus- und Fortbildung der Aufsichtsorgane. |