Anl. 1 Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft (weggefallen)

Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2014 bis 31.12.9999
Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen

(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)

Teil I: EignungsAnl. 1 Wr. VGÜ Land- und Folgeuntersuchungen (§§ 3, 4, 4a)

Zeitabstände

(ausgenommen Verkürzungen Anlage 2)

1.1. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen

3 Monate

Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen

Spritzlackierarbeiten: 6 Monate

1.2. Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl

6 Monate

2. Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen

6 Monate

3. Arsen oder seine Verbindungen

1 Jahr

4. Mangan oder seine Verbindungen

6 Monate

5. Cadmium oder seine Verbindungen

1 Jahr

6. Chrom-VI-Verbindungen

1 Jahr

7. Cobalt oder seine Verbindungen

1 Jahr

8. Nickel oder seine Verbindungen

1 Jahr

9. Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger Schweißrauch

1 Jahr

10. Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub

2 Jahre

für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre

11. Schweißrauch

2 Jahre

12. Fluor oder seine anorganischen Verbindungen

1 Jahr

für die Röntgenuntersuchung: 3 Jahre

13. Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2

2 Jahre

14. Benzol

3 Monate

für die Blutuntersuchung: 1 Jahr, für hochexponierte Personen: 6 Monate

15. Toluol

6 Monate

für die Blutuntersuchung: 1 Jahr

16. Xylole

6 Monate

17. Halogenkohlenwasserstoffe [Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole]

6 Monate

18. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)

6 Monate

für die Ergometrie: 1 Jahr

19. Dimethylformamid

6 Monate

20. Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)

1 Jahr

21. Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen

6 Monate

22. Organische Phosphorverbindungen (Phosphorsäureester)

6 Monate oder

am Ende der Saison3

23. Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub

1 Jahr

24. Isocyanate

1 Jahr

25. Gasrettungsdienste sowie deren ortskundige Führer und Führerinnen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg)

1 Jahr

26. Den Organismus besonders belastende Hitze

2 Jahre

27. Herabgesetzte Sauerstoffkonzentrationen

(unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%)

2 Jahre

1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten TeilenForstwirtschaft seit 06.10.2014 weggefallen.

2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.

3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 6 Monate dauern.

Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 5)

Zeitabstände

(ausgenommen Verkürzungen Anlage 2)

Lärm

5 Jahre

Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 6)

Zeitabstände

(ausgenommen Verkürzungen Anlage 2)

1. Krebserzeugende Arbeitsstoffe

5 Jahre

2. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4

1 Jahr

3. Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen)

4 Jahre

4. Nachtarbeit

2 Jahre

für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtdienstnehmer und Nachtdienstnehmerin

1 Jahr

5. Künstliche optische Strahlung

2 Jahre

Stand vor dem 06.10.2014

In Kraft vom 12.04.2011 bis 06.10.2014
Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen

(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)

Teil I: EignungsAnl. 1 Wr. VGÜ Land- und Folgeuntersuchungen (§§ 3, 4, 4a)

Zeitabstände

(ausgenommen Verkürzungen Anlage 2)

1.1. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen

3 Monate

Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen

Spritzlackierarbeiten: 6 Monate

1.2. Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl

6 Monate

2. Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen

6 Monate

3. Arsen oder seine Verbindungen

1 Jahr

4. Mangan oder seine Verbindungen

6 Monate

5. Cadmium oder seine Verbindungen

1 Jahr

6. Chrom-VI-Verbindungen

1 Jahr

7. Cobalt oder seine Verbindungen

1 Jahr

8. Nickel oder seine Verbindungen

1 Jahr

9. Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger Schweißrauch

1 Jahr

10. Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub

2 Jahre

für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre

11. Schweißrauch

2 Jahre

12. Fluor oder seine anorganischen Verbindungen

1 Jahr

für die Röntgenuntersuchung: 3 Jahre

13. Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2

2 Jahre

14. Benzol

3 Monate

für die Blutuntersuchung: 1 Jahr, für hochexponierte Personen: 6 Monate

15. Toluol

6 Monate

für die Blutuntersuchung: 1 Jahr

16. Xylole

6 Monate

17. Halogenkohlenwasserstoffe [Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole]

6 Monate

18. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)

6 Monate

für die Ergometrie: 1 Jahr

19. Dimethylformamid

6 Monate

20. Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)

1 Jahr

21. Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen

6 Monate

22. Organische Phosphorverbindungen (Phosphorsäureester)

6 Monate oder

am Ende der Saison3

23. Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub

1 Jahr

24. Isocyanate

1 Jahr

25. Gasrettungsdienste sowie deren ortskundige Führer und Führerinnen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg)

1 Jahr

26. Den Organismus besonders belastende Hitze

2 Jahre

27. Herabgesetzte Sauerstoffkonzentrationen

(unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%)

2 Jahre

1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten TeilenForstwirtschaft seit 06.10.2014 weggefallen.

2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.

3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 6 Monate dauern.

Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 5)

Zeitabstände

(ausgenommen Verkürzungen Anlage 2)

Lärm

5 Jahre

Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 6)

Zeitabstände

(ausgenommen Verkürzungen Anlage 2)

1. Krebserzeugende Arbeitsstoffe

5 Jahre

2. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4

1 Jahr

3. Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen)

4 Jahre

4. Nachtarbeit

2 Jahre

für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtdienstnehmer und Nachtdienstnehmerin

1 Jahr

5. Künstliche optische Strahlung

2 Jahre

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