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(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz, LGBl. Nr. 43/1995, außer Kraft. Gebühren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, sind nach der bisherigen Rechtslage vorzuschreiben und einzubringen.
(2) Die Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung, LGBl. Nr. 74/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung, LGBl. Nr. 26/2005, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung aufgrund dieses Landesgesetzes als Landesgesetz in Kraft.
(3) § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 und 9 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz, LGBl. Nr. 43/1995, außer Kraft. Gebühren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, sind nach der bisherigen Rechtslage vorzuschreiben und einzubringen.
(2) Die Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung, LGBl. Nr. 74/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung, LGBl. Nr. 26/2005, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung aufgrund dieses Landesgesetzes als Landesgesetz in Kraft.
(3) § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 und 9 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.