§ 51 Bgld. PflSchG 1995 Schuljahr

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Schuljahr beginnt grundsätzlich am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen grundsätzlich am zweiten Montag im Februar.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmung der Schultage an ganzjährigen Berufsschulen hat darüber hinaus so zu erfolgen, dass unter Berücksichtigung der nach § 48 Abs. 3 bis 5 sowie § 10 Abs. 6 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 schulfreien oder schulfrei erklärten Tage sowie der nach § 10 Abs. 8 letzter Satz Schulzeitgesetz 1985 festgelegten Höchstzahl der Unterrichtsstunden an einem Tag, die nach dem Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe nicht um mehr als ein Zehntel unterschritten wird.Die Bestimmung der Schultage an ganzjährigen Berufsschulen hat darüber hinaus so zu erfolgen, dass unter Berücksichtigung der nach Paragraph 48, Absatz 3 bis 5 sowie Paragraph 10, Absatz 6, erster Satz Schulzeitgesetz 1985 schulfreien oder schulfrei erklärten Tage sowie der nach Paragraph 10, Absatz 8, letzter Satz Schulzeitgesetz 1985 festgelegten Höchstzahl der Unterrichtsstunden an einem Tag, die nach dem Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe nicht um mehr als ein Zehntel unterschritten wird.
  3. (3)Absatz 3Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären.
  4. (4)Absatz 4Die Bildungsdirektion hat nach Anhörung des Schulerhalters die Dauer der Lehrgänge zu bestimmen. Bei einer Unterbrechung des Lehrganges aus Anlass von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts anzustreben. Wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel durch Ferien, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, oder aus sonstigen organisatorischen Gründen unterschritten würde, hat die Bildungsdirektion
    1. a)Litera adie Einbringung der fehlenden Unterrichtsstunden, abweichend von § 48 Abs. 3 und 5, durchdie Einbringung der fehlenden Unterrichtsstunden, abweichend von Paragraph 48, Absatz 3 und 5, durch
      1. aa)Sub-Litera, a, adie Vorverlegung des Beginns des Schuljahres auf den ersten Werktag im September für alle oder einzelne Lehrberufe,
      2. bb)Sub-Litera, b, bdie Erklärung des Dienstags nach Ostern sowie nach Pfingsten zu Schultagen,
      3. cc)Sub-Litera, c, cdie Verlegung der Semesterferien sowie des Endes des Unterrichtsjahres um höchstens fünf Schultage sowie
      4. dd)Sub-Litera, d, ddie Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden an einzelnen Schultagen bis zur Höchstzahl der Unterrichtsstunden gemäß § 10 Abs. 8 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, oderdie Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden an einzelnen Schultagen bis zur Höchstzahl der Unterrichtsstunden gemäß Paragraph 10, Absatz 8, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, oder
    2. b)Litera bdie Verlängerung der Lehrgänge
    anzuordnen.
  5. (5)Absatz 5Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung ein IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als vier, so hat die Bildungsdirektion die Einbringung der hiedurch entfallenden Schulzeit durch Verringerung der in § 48 Abs. 3 und 5 vorgesehenen schulfreien Tage - mit Ausnahme der in § 48 Abs. 5 lit. a genannten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche - anzuordnen. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so kann die Bildungsdirektion eine derartige Verordnung erlassen. Die Einbringung ist von der Bildungsdirektion jedenfalls zu verordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung ein IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als vier, so hat die Bildungsdirektion die Einbringung der hiedurch entfallenden Schulzeit durch Verringerung der in Paragraph 48, Absatz 3 und 5 vorgesehenen schulfreien Tage - mit Ausnahme der in Paragraph 48, Absatz 5, Litera a, genannten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche - anzuordnen. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so kann die Bildungsdirektion eine derartige Verordnung erlassen. Die Einbringung ist von der Bildungsdirektion jedenfalls zu verordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
  6. (1)Absatz einsDas Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
  7. (2)Absatz 2Das Schuljahr beginnt grundsätzlich am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

Stand vor dem 05.09.2024

In Kraft vom 09.07.2022 bis 05.09.2024
  1. (1)Absatz einsDas Schuljahr beginnt grundsätzlich am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen grundsätzlich am zweiten Montag im Februar.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmung der Schultage an ganzjährigen Berufsschulen hat darüber hinaus so zu erfolgen, dass unter Berücksichtigung der nach § 48 Abs. 3 bis 5 sowie § 10 Abs. 6 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 schulfreien oder schulfrei erklärten Tage sowie der nach § 10 Abs. 8 letzter Satz Schulzeitgesetz 1985 festgelegten Höchstzahl der Unterrichtsstunden an einem Tag, die nach dem Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe nicht um mehr als ein Zehntel unterschritten wird.Die Bestimmung der Schultage an ganzjährigen Berufsschulen hat darüber hinaus so zu erfolgen, dass unter Berücksichtigung der nach Paragraph 48, Absatz 3 bis 5 sowie Paragraph 10, Absatz 6, erster Satz Schulzeitgesetz 1985 schulfreien oder schulfrei erklärten Tage sowie der nach Paragraph 10, Absatz 8, letzter Satz Schulzeitgesetz 1985 festgelegten Höchstzahl der Unterrichtsstunden an einem Tag, die nach dem Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe nicht um mehr als ein Zehntel unterschritten wird.
  3. (3)Absatz 3Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären.
  4. (4)Absatz 4Die Bildungsdirektion hat nach Anhörung des Schulerhalters die Dauer der Lehrgänge zu bestimmen. Bei einer Unterbrechung des Lehrganges aus Anlass von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts anzustreben. Wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel durch Ferien, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, oder aus sonstigen organisatorischen Gründen unterschritten würde, hat die Bildungsdirektion
    1. a)Litera adie Einbringung der fehlenden Unterrichtsstunden, abweichend von § 48 Abs. 3 und 5, durchdie Einbringung der fehlenden Unterrichtsstunden, abweichend von Paragraph 48, Absatz 3 und 5, durch
      1. aa)Sub-Litera, a, adie Vorverlegung des Beginns des Schuljahres auf den ersten Werktag im September für alle oder einzelne Lehrberufe,
      2. bb)Sub-Litera, b, bdie Erklärung des Dienstags nach Ostern sowie nach Pfingsten zu Schultagen,
      3. cc)Sub-Litera, c, cdie Verlegung der Semesterferien sowie des Endes des Unterrichtsjahres um höchstens fünf Schultage sowie
      4. dd)Sub-Litera, d, ddie Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden an einzelnen Schultagen bis zur Höchstzahl der Unterrichtsstunden gemäß § 10 Abs. 8 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, oderdie Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden an einzelnen Schultagen bis zur Höchstzahl der Unterrichtsstunden gemäß Paragraph 10, Absatz 8, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, oder
    2. b)Litera bdie Verlängerung der Lehrgänge
    anzuordnen.
  5. (5)Absatz 5Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung ein IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als vier, so hat die Bildungsdirektion die Einbringung der hiedurch entfallenden Schulzeit durch Verringerung der in § 48 Abs. 3 und 5 vorgesehenen schulfreien Tage - mit Ausnahme der in § 48 Abs. 5 lit. a genannten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche - anzuordnen. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so kann die Bildungsdirektion eine derartige Verordnung erlassen. Die Einbringung ist von der Bildungsdirektion jedenfalls zu verordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung ein IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als vier, so hat die Bildungsdirektion die Einbringung der hiedurch entfallenden Schulzeit durch Verringerung der in Paragraph 48, Absatz 3 und 5 vorgesehenen schulfreien Tage - mit Ausnahme der in Paragraph 48, Absatz 5, Litera a, genannten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche - anzuordnen. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so kann die Bildungsdirektion eine derartige Verordnung erlassen. Die Einbringung ist von der Bildungsdirektion jedenfalls zu verordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
  6. (1)Absatz einsDas Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
  7. (2)Absatz 2Das Schuljahr beginnt grundsätzlich am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten