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(1) Dem Burgenländischen Monitoringausschuss obliegen
1. | die Beratung der Landesregierung im Bereich der Behindertenpolitik im Rahmen der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes; | |||||||||
2. | die Abgabe von Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in Belangen, die die Rechte von Menschen mit Behinderung wesentlich berühren. |
(2) Der Burgenländische Monitoringausschuss tagt nach Bedarf, zumindest aber ein Mal jährlich. Er hat dem Landtag über seine Beratungen bis 30. Juni des Folgejahres zu berichten.
(1) Dem Burgenländischen Monitoringausschuss obliegen
1. | die Beratung der Landesregierung im Bereich der Behindertenpolitik im Rahmen der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes; | |||||||||
2. | die Abgabe von Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in Belangen, die die Rechte von Menschen mit Behinderung wesentlich berühren. |
(2) Der Burgenländische Monitoringausschuss tagt nach Bedarf, zumindest aber ein Mal jährlich. Er hat dem Landtag über seine Beratungen bis 30. Juni des Folgejahres zu berichten.